Selbstreinigung
Selbstreinigung nach §125 GWB ermöglicht es Unternehmen, trotz vorliegender Ausschlussgründe (z.B. Korruption, Kartellabsprachen) an Vergabeverfahren teilzunehmen, wenn sie Schadensersatz geleistet, aktiv mit Ermittlungsbehörden kooperiert und konkrete technisch-organisatorische Maßnahmen zur Prävention künftiger Verstöße umgesetzt haben. Eine positive Selbstreinigungsentscheidung durch das Bundeskartellamt bindet alle Auftraggeber. In der Praxis spielt Selbstreinigung bei IT-Unternehmen mit kartellrechtlichem Vorwurf eine wachsende Rolle.
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