Schnell, unkompliziert, kein Ausschreibungsaufwand: Die Direktvergabe klingt verlockend. Doch öffentliche Auftraggeber, die IT-Leistungen ohne Wettbewerb vergeben, riskieren mehr als eine Rüge vom Rechnungshof. Eine Internetrecherche reicht als Markterkundung nicht. Und wer eine technische Alleinstellung behauptet, ohne sie zu belegen, kann die Zuschlagserteilung rückwirkend verlieren.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · ca. 10 Min. Lesezeit
Eine Direktvergabe bezeichnet die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne formales Wettbewerbsverfahren: kein Teilnahmewettbewerb, keine öffentliche Bekanntmachung, kein Vergleich mehrerer Angebote. Der Auftraggeber wendet sich direkt an einen einzigen Anbieter und erteilt ihm den Auftrag.
Das klingt nach einem Sonderrecht. Im deutschen Vergaberecht ist es das auch, in einem engen Rahmen. Unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist die Direktvergabe ohne besondere Begründung zulässig. Oberhalb dieser Grenzen gilt ein striktes Wettbewerbsgebot, von dem es nur wenige, eng begrenzte Ausnahmen gibt.
Für öffentliche Auftraggeber in der IT-Beschaffung ist die Unterscheidung dieser beiden Regimes entscheidend. Viele der bekannten Fehler entstehen daraus, dass Auftraggeber die Instrumente des Unterschwellenbereichs auf oberschwellige Aufträge anwenden oder den Begriff der "Direktvergabe" unscharf verwenden.
Die Wertgrenzen für Direktaufträge wurden 2026 auf zwei Wegen angepasst: durch eine Kabinettsentscheidung für den Bund ab Januar 2026 und durch das Vergabebeschleunigungsgesetz, das ab dem 1. Juli 2026 gilt.
| Bereich | Bis 30.06.2026 | Ab 01.07.2026 (VBG) | Verfahren |
|---|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen (UVgO, Bund) | bis 15.000 € netto | bis 50.000 € netto | Direktauftrag ohne Angebotseinholung |
| Liefer- und Dienstleistungen (Länder und Kommunen) | je nach Landesrecht, oft bis 25.000 € | Landesrecht, viele folgen dem Bund | Direktauftrag nach jeweiliger Regelung |
| Aufträge ab EU-Schwellenwert | 221.000 € netto (Liefer-/DL, Länder/Kommunen) · 143.000 € (Bund) | EU-weites Verfahren zwingend | |
Der relevante Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert über die gesamte Vertragslaufzeit, einschließlich aller Verlängerungsoptionen. Wer einen IT-Wartungsvertrag mit 12.000 € Jahreswert und dreimaliger Verlängerungsoption als "unter der Grenze" einstuft, liegt vergaberechtlich falsch: 4 × 12.000 € = 48.000 € Gesamtwert. Künstliches Aufsplitten von Aufträgen ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Für IT-Beschaffungen sind die neuen Grenzen praktisch relevant: Softwarelizenzen, Cloud-Abonnements, kleinere Wartungsverträge und einmalige Beratungsleistungen fallen künftig öfter in den direktverfahrensfähigen Bereich. Dennoch empfehlen viele Rechnungshöfe, auch unterhalb der Pflichtgrenze mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.
Oberhalb des EU-Schwellenwerts gibt es keinen Direktauftrag im klassischen Sinne. Was es gibt, ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV. Es darf angewendet werden, wenn aus technischen Gründen (lit. b) oder wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (lit. c) nur ein bestimmtes Unternehmen als Auftragnehmer in Betracht kommt. § 14 Abs. 6 VgV stellt zusätzlich klar: Es darf keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben, und der mangelnde Wettbewerb darf nicht Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein.
In der Praxis der IT-Beschaffung wird dieser Ausnahmetatbestand häufig für Folgeaufträge an bestehende Systemanbieter, Hersteller-spezifische Wartungsleistungen oder proprietäre Software herangezogen. Dabei werden die Anforderungen systematisch unterschätzt.
Der Fehler, der in der Praxis am häufigsten zu Vergabeverstößen führt, ist eine unzureichende Markterkundung. Die Vergabekammer Bund hat im Januar 2025 (Az. VK 2-109/24) deutlich gemacht: Eine Internetrecherche reicht nicht aus, um das Vorliegen einer technischen Alleinstellung zu belegen.
"Eine aktive Kontaktaufnahme mit potenziellen Anbietern wäre notwendig gewesen. Die von den Antragsgegnerinnen durchgeführte Internetrecherche reicht nicht aus, um das Vorliegen einer technischen Alleinstellung zu belegen."
Vergabekammer Bund, Beschluss vom 28.01.2025, Az. VK 2-109/24
Im konkreten Fall hatten mehrere Krankenkassen eine Telemedizin-Plattform direkt an einen Anbieter vergeben. Ein Mitbewerber meldete sich und erklärte, die Anforderungen mit seinem anderen Geschäftsmodell ebenfalls erfüllen zu können. Die Vergabekammer untersagte den Zuschlag und ordnete ein EU-weites Vergabeverfahren an.
Auch das OLG Hamburg (Beschluss vom 06.04.2023) und die Vergabekammer Südbayern haben in vergleichbaren Fällen festgestellt: Markterkundung bedeutet aktive Kontaktaufnahme, nicht passive Suche.
Besonders zu beachten: Ein Mitbewerber muss seine Leistung nicht sofort erbringen können. Wenn ein Konkurrent glaubhaft machen kann, dass er nach einer angemessenen Vorlaufzeit lieferfähig wäre, schließt das eine Direktvergabe aus, solange kein echter zeitlicher Notfall nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorliegt.
Die folgende Checkliste gilt für Direktvergaben oberhalb der Bagatellgrenzen, die auf technische Alleinstellung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) oder andere Ausnahmetatbestände nach § 14 Abs. 4 VgV gestützt werden. Für Direktaufträge im Unterschwellenbereich gelten vereinfachte Anforderungen, aber Dokumentation ist auch dort empfehlenswert.
| Prüfpunkt | Anforderung |
|---|---|
| Auftragswert | Gesamtwert über gesamte Laufzeit inkl. Optionen geschätzt und dokumentiert |
| Ausnahmetatbestand | Einschlägige Nummer aus § 14 Abs. 4 VgV identifiziert und im Vermerk genannt |
| Alleinstellung objektiv | Nachweis aus Drittquellen (Gutachten, Marktanalyse, Anbietererklärungen) |
| Alternativen geprüft | Aktive Kontaktaufnahme mit potenziellen Alternativanbietern, Ergebnisse dokumentiert |
| Kein selbst erzeugter Lock-in | Darlegung, dass die Abhängigkeit nicht durch frühere Entscheidungen des Auftraggebers entstanden ist |
| Keine produktspezifische Verengung | Leistungsbeschreibung war/ist lösungsoffen; Anforderungen ergeben sich aus dem Bedarf, nicht aus einem Produkt |
| Zeitdruck geprüft (falls relevant) | Falls Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV geltend gemacht wird: Ereignis unvorhersehbar, Frist nachweislich nicht einhaltbar |
| Vergabevermerk vollständig | Alle Punkte schriftlich im Vergabevermerk nach § 8 VgV; Belege beigefügt |
Das Vergabebeschleunigungsgesetz erhöht die Direktauftragsschwelle im Unterschwellenbereich auf 50.000 Euro netto. Es ändert nichts an den Anforderungen des § 14 VgV für oberschwellige Aufträge. Die dargestellten Pflichten zur Markterkundung und Dokumentation gelten unverändert.
Die Direktvergabe ist kein Schlupfloch, sondern ein eng begrenztes Instrument mit erheblichen Dokumentationspflichten. Für IT-Beschaffungen bedeutet das:
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Vergabekammern und Gerichte prüfen Direktvergaben von IT-Leistungen zunehmend intensiv. Die Entscheidung der Vergabekammer Bund vom Januar 2025 und das EuGH-Urteil C-578/23 setzen neue Maßstäbe, die in der Praxis vieler Vergabestellen noch nicht angekommen sind.
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