Vergaberecht · UVgO · § 14 VgV

Direktvergabe bei IT-Beschaffungen: Wann sie zulässig ist und wann nicht

Schnell, unkompliziert, kein Ausschreibungsaufwand: Die Direktvergabe klingt verlockend. Doch öffentliche Auftraggeber, die IT-Leistungen ohne Wettbewerb vergeben, riskieren mehr als eine Rüge vom Rechnungshof. Eine Internetrecherche reicht als Markterkundung nicht. Und wer eine technische Alleinstellung behauptet, ohne sie zu belegen, kann die Zuschlagserteilung rückwirkend verlieren.

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · ca. 10 Min. Lesezeit


Inhalt
Was ist eine Direktvergabe? Wertgrenzen 2026: Was sich geändert hat Direktvergabe wegen Alleinstellung (§ 14 VgV) Markterkundungspflicht: Was Gerichte verlangen Die 5 häufigsten Fehler Checkliste: So dokumentieren Sie richtig Fazit

Was ist eine Direktvergabe?

Eine Direktvergabe bezeichnet die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne formales Wettbewerbsverfahren: kein Teilnahmewettbewerb, keine öffentliche Bekanntmachung, kein Vergleich mehrerer Angebote. Der Auftraggeber wendet sich direkt an einen einzigen Anbieter und erteilt ihm den Auftrag.

Das klingt nach einem Sonderrecht. Im deutschen Vergaberecht ist es das auch, in einem engen Rahmen. Unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist die Direktvergabe ohne besondere Begründung zulässig. Oberhalb dieser Grenzen gilt ein striktes Wettbewerbsgebot, von dem es nur wenige, eng begrenzte Ausnahmen gibt.

Rechtliche Grundlagen im Überblick
Unterschwellenbereich
Geregelt durch die UVgO (Unterschwellenvergabeverordnung). Direktvergabe als "Direktauftrag" möglich bis zu den geltenden Wertgrenzen, ohne Begründungspflicht beim Wettbewerbsausschluss.
Oberschwellenbereich
Geregelt durch § 14 Abs. 4 VgV. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur in eng definierten Ausnahmefällen, insbesondere bei technischer Alleinstellung des Anbieters.

Für öffentliche Auftraggeber in der IT-Beschaffung ist die Unterscheidung dieser beiden Regimes entscheidend. Viele der bekannten Fehler entstehen daraus, dass Auftraggeber die Instrumente des Unterschwellenbereichs auf oberschwellige Aufträge anwenden oder den Begriff der "Direktvergabe" unscharf verwenden.

Wertgrenzen 2026: Was sich geändert hat

Die Wertgrenzen für Direktaufträge wurden 2026 auf zwei Wegen angepasst: durch eine Kabinettsentscheidung für den Bund ab Januar 2026 und durch das Vergabebeschleunigungsgesetz, das ab dem 1. Juli 2026 gilt.

Bereich Bis 30.06.2026 Ab 01.07.2026 (VBG) Verfahren
Liefer- und Dienstleistungen (UVgO, Bund) bis 15.000 € netto bis 50.000 € netto Direktauftrag ohne Angebotseinholung
Liefer- und Dienstleistungen (Länder und Kommunen) je nach Landesrecht, oft bis 25.000 € Landesrecht, viele folgen dem Bund Direktauftrag nach jeweiliger Regelung
Aufträge ab EU-Schwellenwert 221.000 € netto (Liefer-/DL, Länder/Kommunen) · 143.000 € (Bund) EU-weites Verfahren zwingend
Wichtig: Gesamtauftragswert zählt

Der relevante Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert über die gesamte Vertragslaufzeit, einschließlich aller Verlängerungsoptionen. Wer einen IT-Wartungsvertrag mit 12.000 € Jahreswert und dreimaliger Verlängerungsoption als "unter der Grenze" einstuft, liegt vergaberechtlich falsch: 4 × 12.000 € = 48.000 € Gesamtwert. Künstliches Aufsplitten von Aufträgen ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Für IT-Beschaffungen sind die neuen Grenzen praktisch relevant: Softwarelizenzen, Cloud-Abonnements, kleinere Wartungsverträge und einmalige Beratungsleistungen fallen künftig öfter in den direktverfahrensfähigen Bereich. Dennoch empfehlen viele Rechnungshöfe, auch unterhalb der Pflichtgrenze mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.

Direktvergabe wegen technischer Alleinstellung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV)

Oberhalb des EU-Schwellenwerts gibt es keinen Direktauftrag im klassischen Sinne. Was es gibt, ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV. Es darf angewendet werden, wenn aus technischen Gründen (lit. b) oder wegen des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (lit. c) nur ein bestimmtes Unternehmen als Auftragnehmer in Betracht kommt. § 14 Abs. 6 VgV stellt zusätzlich klar: Es darf keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben, und der mangelnde Wettbewerb darf nicht Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein.

In der Praxis der IT-Beschaffung wird dieser Ausnahmetatbestand häufig für Folgeaufträge an bestehende Systemanbieter, Hersteller-spezifische Wartungsleistungen oder proprietäre Software herangezogen. Dabei werden die Anforderungen systematisch unterschätzt.

Kumulative Voraussetzungen laut Rechtsprechung
1
Objektive Alleinstellung: Kein Wettbewerb am Markt
Es muss objektiv kein anderes Unternehmen am Markt geben, das die Leistung erbringen kann. Subjektive Präferenzen, Kompatibilitätswünsche oder wirtschaftliche Effizienzüberlegungen reichen nicht. Die Alleinstellung muss aus technischen Gründen oder Ausschließlichkeitsrechten (z.B. Urheberrecht, Patente) bestehen.
Fehler in der Praxis: "Wir kennen nur einen Anbieter" oder "der Anbieter kennt unser System am besten" sind keine technischen Alleinstellungen.
2
Keine vernünftige Alternative oder kein Ersatz vorhanden
Selbst wenn ein Anbieter eine bestimmte Funktion allein beherrscht, muss geprüft werden, ob es am Markt alternative Lösungen gibt, die den Bedarf ebenfalls decken können, auch wenn sie technisch abweichen. Ein Konkurrenzprodukt mit anderem Ansatz kann eine "vernünftige Alternative" sein, die die Direktvergabe ausschließt.
Praxistipp: Die Anforderungen müssen lösungsoffen formuliert werden. Wer nur ein bestimmtes Produkt beschreiben kann, hat möglicherweise die Leistungsbeschreibung produktspezifisch verengt.
3
Alleinstellung nicht selbst herbeigeführt
Der EuGH hat im Januar 2025 (Rechtssache C-578/23) klargestellt: Die Ausschließlichkeitssituation darf dem Auftraggeber nicht zurechenbar sein. Wer durch früheren Einkauf ohne Nutzungsrechte für Dritte, ohne Exit-Strategie oder ohne offene Schnittstellen einen Lock-in selbst erzeugt hat, kann sich nicht auf § 14 VgV berufen.
Konsequenz: Auftraggeber müssen bereits bei Erstaufträgen auf Portabilität, Quellcode-Hinterlegung und Drittnutzungsrechte achten, um spätere Folgeaufträge vergaberechtlich absichern zu können.
4
Vollständige Dokumentation im Vergabevermerk
Alle drei vorstehenden Punkte müssen im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentiert sein, gestützt auf Drittquellen, nicht auf interne Einschätzungen. Die Beweislast liegt beim Auftraggeber. Fehlende oder unvollständige Dokumentation führt zur Rechtswidrigkeit der Direktvergabe, auch wenn die sachlichen Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen hätten.

Markterkundungspflicht: Was Gerichte verlangen

Der Fehler, der in der Praxis am häufigsten zu Vergabeverstößen führt, ist eine unzureichende Markterkundung. Die Vergabekammer Bund hat im Januar 2025 (Az. VK 2-109/24) deutlich gemacht: Eine Internetrecherche reicht nicht aus, um das Vorliegen einer technischen Alleinstellung zu belegen.

"Eine aktive Kontaktaufnahme mit potenziellen Anbietern wäre notwendig gewesen. Die von den Antragsgegnerinnen durchgeführte Internetrecherche reicht nicht aus, um das Vorliegen einer technischen Alleinstellung zu belegen."

Vergabekammer Bund, Beschluss vom 28.01.2025, Az. VK 2-109/24

Im konkreten Fall hatten mehrere Krankenkassen eine Telemedizin-Plattform direkt an einen Anbieter vergeben. Ein Mitbewerber meldete sich und erklärte, die Anforderungen mit seinem anderen Geschäftsmodell ebenfalls erfüllen zu können. Die Vergabekammer untersagte den Zuschlag und ordnete ein EU-weites Vergabeverfahren an.

Auch das OLG Hamburg (Beschluss vom 06.04.2023) und die Vergabekammer Südbayern haben in vergleichbaren Fällen festgestellt: Markterkundung bedeutet aktive Kontaktaufnahme, nicht passive Suche.

Was eine vergaberechtlich ausreichende Markterkundung umfasst
Nicht ausreichend
  • Google-Suche nach Anbietern
  • Interne Einschätzung der Fachabteilung
  • Verweis auf frühere Vergaben
  • Branchenkenntnis ohne Belege
  • Anfrage nur beim Wunschanbieter
Vergaberechtlich belastbar
  • Aktive Kontaktaufnahme mit potenziellen Alternativen
  • Markterkundung nach § 28 VgV mit dokumentierter Bieteranfrage
  • Sachverständigengutachten zur Alleinstellung
  • Stellungnahmen anderer Anbieter einholen und dokumentieren
  • EU-weite Bekanntmachung der Bedarfsanforderungen

Besonders zu beachten: Ein Mitbewerber muss seine Leistung nicht sofort erbringen können. Wenn ein Konkurrent glaubhaft machen kann, dass er nach einer angemessenen Vorlaufzeit lieferfähig wäre, schließt das eine Direktvergabe aus, solange kein echter zeitlicher Notfall nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorliegt.

Die 5 häufigsten Fehler bei der Direktvergabe von IT-Leistungen

1
Auftragswert falsch schätzen
Der geschätzte Auftragswert wird auf die Jahresrate reduziert, statt auf den Gesamtwert inklusive Verlängerungsoptionen. Damit wird die Wertgrenze künstlich unterschritten. Vergaberechtswidrig und ein klassischer Befund bei Rechnungshofprüfungen.
2
Alleinstellung behaupten statt belegen
Im Vergabevermerk steht: "Nur Firma X kann diese Leistung erbringen." Belege fehlen. Keine externe Expertise, keine Marktabfrage, keine Begründung warum Alternativen nicht in Betracht kommen. Dieses Vorgehen hält einer Vergabeprüfung regelmäßig nicht stand.
Die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen liegt beim Auftraggeber.
3
Lock-in durch frühere Einkaufsentscheidungen selbst erzeugt
Ein Softwaresystem wurde ohne Quellcode-Hinterlegung, ohne offene Schnittstellen und ohne Portabilitätsklauseln beschafft. Jetzt kann nur der Ursprungsanbieter Wartung und Weiterentwicklung leisten. Nach dem EuGH-Urteil C-578/23 (Januar 2025) ist diese selbst herbeigeführte Abhängigkeit kein anerkannter Ausnahmegrund für die Direktvergabe.
Präventiv: Bereits im ersten Vertrag Exit-Strategien, Datenmigration und Drittnutzungsrechte vereinbaren.
4
Produktspezifische Leistungsbeschreibung als Alleinstellungsnachweis verwechseln
Die Leistungsbeschreibung ist so eng formuliert, dass nur ein Anbieter passen kann. Das erzeugt keine rechtmäßige Alleinstellung, es ist eine unzulässige produktspezifische Ausschreibung nach § 31 Abs. 6 VgV. Das Resultat ist dasselbe: keine Direktvergabe, aber auch kein rechtmäßiges offenes Verfahren.
5
Markterkundung nach Entscheidung statt vor Entscheidung
Der Auftraggeber hat intern bereits entschieden, wer den Auftrag bekommt, und führt die Markterkundung anschließend als formale Übung durch. Gerichte und Vergabekammern bewerten Markterkundungen, die auf ein vorab feststehendes Ergebnis hinarbeiten, als nicht ausreichend.
Die Markterkundung muss ergebnisoffen durchgeführt werden, bevor die Vergabeentscheidung fällt.

Checkliste: Direktvergabe IT-Leistungen richtig dokumentieren

Die folgende Checkliste gilt für Direktvergaben oberhalb der Bagatellgrenzen, die auf technische Alleinstellung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) oder andere Ausnahmetatbestände nach § 14 Abs. 4 VgV gestützt werden. Für Direktaufträge im Unterschwellenbereich gelten vereinfachte Anforderungen, aber Dokumentation ist auch dort empfehlenswert.

Prüfpunkt Anforderung
Auftragswert Gesamtwert über gesamte Laufzeit inkl. Optionen geschätzt und dokumentiert
Ausnahmetatbestand Einschlägige Nummer aus § 14 Abs. 4 VgV identifiziert und im Vermerk genannt
Alleinstellung objektiv Nachweis aus Drittquellen (Gutachten, Marktanalyse, Anbietererklärungen)
Alternativen geprüft Aktive Kontaktaufnahme mit potenziellen Alternativanbietern, Ergebnisse dokumentiert
Kein selbst erzeugter Lock-in Darlegung, dass die Abhängigkeit nicht durch frühere Entscheidungen des Auftraggebers entstanden ist
Keine produktspezifische Verengung Leistungsbeschreibung war/ist lösungsoffen; Anforderungen ergeben sich aus dem Bedarf, nicht aus einem Produkt
Zeitdruck geprüft (falls relevant) Falls Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV geltend gemacht wird: Ereignis unvorhersehbar, Frist nachweislich nicht einhaltbar
Vergabevermerk vollständig Alle Punkte schriftlich im Vergabevermerk nach § 8 VgV; Belege beigefügt
Hinweis zum Vergabebeschleunigungsgesetz (ab Juli 2026)

Das Vergabebeschleunigungsgesetz erhöht die Direktauftragsschwelle im Unterschwellenbereich auf 50.000 Euro netto. Es ändert nichts an den Anforderungen des § 14 VgV für oberschwellige Aufträge. Die dargestellten Pflichten zur Markterkundung und Dokumentation gelten unverändert.

Fazit

Die Direktvergabe ist kein Schlupfloch, sondern ein eng begrenztes Instrument mit erheblichen Dokumentationspflichten. Für IT-Beschaffungen bedeutet das:

  • Unterhalb der Wertgrenzen (ab Juli 2026: 50.000 Euro) ist der Direktauftrag zulässig, aber auch hier empfiehlt sich eine Marktrecherche mit mindestens drei Vergleichspreisen.
  • Oberhalb der Wertgrenzen ist Wettbewerb die Regel. Ausnahmen nach § 14 Abs. 4 VgV müssen substanziell begründet werden, nicht behauptet.
  • Eine Internetrecherche ist keine Markterkundung. Aktive Kontaktaufnahme mit Alternativanbietern ist notwendig.
  • Wer seinen eigenen Lock-in erzeugt hat, kann sich nicht auf technische Alleinstellung berufen. Vorsorge bei Erstaufträgen ist günstiger als Vergabeverstöße bei Folgeprojekten.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Vergabekammern und Gerichte prüfen Direktvergaben von IT-Leistungen zunehmend intensiv. Die Entscheidung der Vergabekammer Bund vom Januar 2025 und das EuGH-Urteil C-578/23 setzen neue Maßstäbe, die in der Praxis vieler Vergabestellen noch nicht angekommen sind.

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