Die Inhouse-Ausnahme nimmt einen Auftrag vollständig aus dem Vergaberecht heraus. Kein Wettbewerb, keine Bekanntmachung, keine Nachprüfung im üblichen Sinn. Genau deshalb sind ihre Voraussetzungen eng, und genau deshalb wird gerade wieder öffentlich darüber gestritten, wo ihre Grenze verläuft. Dieser Beitrag ordnet ein, was § 108 GWB verlangt, woran es in der Praxis scheitert und was eine Vergabestelle prüfen sollte, bevor sie sich darauf stützt.
Zuletzt aktualisiert: September 2026 · ca. 11 Min. Lesezeit
Über die Inhouse-Ausnahme wird derzeit wieder öffentlich diskutiert, weil ein Verein, der vom Bund mitgegründet wurde, ohne Ausschreibung beauftragt werden kann. Der Sprecher des Präsidiumsarbeitskreises „Digitale Souveränität" der Gesellschaft für Informatik versucht seit September 2025, die rechtliche Grundlage dafür über das Informationsfreiheitsgesetz offengelegt zu bekommen. Die Auseinandersetzung ist noch nicht entschieden, die Einzelheiten stehen weiter unten.
Für Sie als Vergabestelle ist daran weniger der Einzelfall interessant als die Frage dahinter: Wann trägt die Inhouse-Ausnahme wirklich? Sie ist verlockend, weil sie ein Verfahren komplett erspart. Und sie ist gefährlich, weil ein Irrtum den Vertrag angreifbar macht.
§ 108 GWB formuliert keine Erleichterung, sondern eine Bereichsausnahme. Der Wortlaut ist eindeutig: „Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen …". Liegen die Voraussetzungen vor, gilt das Vergaberecht für diesen Auftrag also gar nicht. Liegen sie nicht vor, ist die Direktbeauftragung eine Vergabe ohne Verfahren, mit allen Folgen.
Der Gedanke dahinter stammt vom Europäischen Gerichtshof: Wer eine Aufgabe mit eigenen Mitteln erledigt, beschafft nichts am Markt und muss deshalb auch nichts ausschreiben. Entscheidend ist, dass die beauftragte Stelle wirtschaftlich betrachtet ein Teil des Auftraggebers ist und nicht ein eigenständiger Anbieter, der zufällig in öffentlicher Hand liegt.
§ 108 Absatz 1 GWB nennt drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Fällt eine weg, trägt die Ausnahme nicht.
Hinzu kommt eine Anforderung, die leicht übersehen wird: Nach § 108 Absatz 7 GWB muss die Betrauung „erkennbar, inhaltlich festgelegt und rechtsverbindlich" übertragen sein. Eine allgemein gehaltene Satzungsklausel genügt dafür nicht.
Das Gesetz hilft mit einer Vermutung: Kontrolle liegt vor, wenn der Auftraggeber „einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen" ausübt (§ 108 Absatz 2 GWB). Eine bloße Gesellschafterstellung reicht dafür nicht, es geht um tatsächliche Steuerung.
In der Praxis prüfen Nachprüfungsinstanzen deshalb die Satzung und die Geschäftsordnung: Wer bestellt die Geschäftsführung, wer beschließt den Wirtschaftsplan, wer kann Weisungen erteilen, und gibt es Vetorechte anderer. Je eigenständiger die Organe, desto schwerer ist die Kontrolle zu begründen.
Mehr als 80 Prozent der Tätigkeit müssen für den kontrollierenden Auftraggeber erbracht werden. Das ist keine Momentaufnahme: Maßgeblich ist der durchschnittliche Gesamtumsatz oder eine geeignete alternative Größe der letzten drei Jahre.
Der Umkehrschluss ist für IT-Beschaffungen wichtig. Eine Stelle, die ihre Leistungen zunehmend auch anderen Häusern anbietet, wandert Richtung Markt. Wächst das Drittgeschäft über 20 Prozent, entfällt die Ausnahme, und zwar für alle Auftraggeber, die sich auf sie gestützt haben.
Diese Voraussetzung ist die strengste. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2005 im Fall Stadt Halle entschieden, dass schon eine Minderheitsbeteiligung eines privaten Unternehmens die Inhouse-Vergabe ausschließt. Dort ging es um 24,9 Prozent. Die Begründung: Ein Auftrag an ein Unternehmen mit privater Beteiligung verschafft diesem Privaten einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern.
§ 108 Absatz 1 Nummer 3 GWB lässt nur zwei enge Ausnahmen zu, nämlich nicht beherrschende Beteiligungen und solche ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und keinen maßgeblichen Einfluss vermitteln. Eine freiwillig eingeräumte private Beteiligung fällt nicht darunter.
Häufiger als die Alleinkontrolle ist in der Verwaltung die gemeinsame Kontrolle mehrerer Auftraggeber (§ 108 Absatz 4 GWB). Sie ist möglich, aber § 108 Absatz 5 GWB knüpft sie an drei zusätzliche Bedingungen:
Die dritte Bedingung wird oft unterschätzt. Sie zielt genau auf Konstruktionen, in denen die beauftragte Stelle eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt, etwa Mitgliederwerbung oder die Vermittlung von Aufträgen an Dritte.
Die Voraussetzungen sind bekannt. Gescheitert wird trotzdem, und meistens an denselben fünf Stellen.
Der Verein wurde 2021 als GovTech Campus Deutschland e. V. vom damaligen Bundesinnenministerium zusammen mit Ländern, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft gegründet und trägt seit Oktober 2025 den Namen GovTech Deutschland. Er ist im Lobbyregister des Bundestages eingetragen und kann nach Darstellung mehrerer Fachmedien von der öffentlichen Hand ohne Ausschreibung beauftragt werden.
Harald Wehnes, Sprecher des GI-Präsidiumsarbeitskreises „Digitale Souveränität", stellte im September 2025 eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundesdigitalministerium. Seine Darstellung, veröffentlicht als Interview mit Tagesspiegel Background:
Wehnes hat Widerspruch eingelegt, will die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einschalten und bereitet eine Klage vor dem Verwaltungsgericht vor. Eine Entscheidung liegt nicht vor.
Genau an dieser Stelle greifen zwei Voraussetzungen ineinander. Zum einen die Frage der privaten Beteiligung, bei der der Europäische Gerichtshof im Fall Stadt Halle sehr streng war. Zum anderen § 108 Absatz 5 Nummer 3 GWB, wonach die beauftragte Stelle keine Interessen verfolgen darf, die denen der Auftraggeber zuwiderlaufen. Wer beide Fragen nicht belastbar beantworten kann, sollte sich nicht auf die Ausnahme stützen.
Eine Direktbeauftragung, die sich zu Unrecht auf § 108 GWB stützt, ist eine Vergabe ohne das vorgeschriebene Verfahren. Oberhalb der Schwellenwerte ist ein solcher Vertrag nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB von Anfang an unwirksam, wenn die Unwirksamkeit in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird.
Die Fristen dafür stehen in § 135 Absatz 2 GWB: 30 Kalendertage ab der Information über den Vertragsschluss oder ab einer Bekanntmachung der Vergabe, längstens sechs Monate nach Vertragsschluss. Wer die Vergabe freiwillig im Amtsblatt der EU bekannt macht und zehn Kalendertage wartet, kann diese Folge abwenden. Genau dafür gibt es die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, und sie ist bei jeder zweifelhaften Inhouse-Konstellation das mildeste Mittel.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist der Vertrag von Beginn an unwirksam, wenn eine Nachprüfungsinstanz das feststellt (§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB).
30 Kalendertage ab der Information über den Vertragsschluss oder ab einer Bekanntmachung der Vergabe, längstens aber sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Absatz 2 GWB).
Wer die Absicht im Amtsblatt der EU bekannt macht und mindestens zehn Kalendertage wartet, wendet die Unwirksamkeit ab (§ 135 Absatz 3 GWB).
Dort greift § 135 GWB nicht. Das Risiko verlagert sich auf Haushalts- und Kommunalaufsichtsrecht sowie auf die eigene Rechnungsprüfung.
Wenn eine dieser Fragen unbeantwortet bleibt, ist der Wettbewerb der sichere Weg. Ein Verfahren kostet Wochen, ein unwirksamer Vertrag kostet das Projekt.
Wir unterstützen öffentliche Auftraggeber bei IT-Vergaben von der Bedarfs- und Marktanalyse über die Vergabeunterlagen bis zur Angebotsauswertung. Wenn Sie prüfen, ob eine Leistung inhouse vergeben werden kann, ist die Marktanalyse oft der ehrlichste erste Schritt: Sie zeigt, ob es überhaupt Wettbewerb gibt und was er kostet.
Für den Fall, dass ausgeschrieben wird, liefert unser Vergabe-Archiv vergleichbare Verfahren öffentlicher Auftraggeber samt Unterlagen als Vorlage, und Leistungsverzeichnis sowie Leistungsbeschreibung lassen sich damit als erster Entwurf erzeugen. Die rechtliche Prüfung bleibt bei Ihnen oder Ihrer Kanzlei, wir liefern die fachlich-technische Seite.
Quellen
Bildnachweis
Alle drei Fotos: Unsplash (kostenlos, Unsplash-Lizenz).
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