662 Vergabeplattformen, 16 Bundesländer, mehrere Pflichtportale auf EU- und Bundesebene: Welches Portal wann gilt, wo Auftraggeber veröffentlichen müssen und warum ein KI-Tool allein keine rechtssichere Ausschreibung liefert.
Die Veröffentlichungspflicht hängt vom Auftragswert ab. Nicht jede Vergabe muss auf jedem Portal erscheinen, aber bestimmte Portale sind je nach Schwellenwert und Auftraggeber-Typ gesetzlich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht ist ein schwerwiegender Vergabefehler, der zur Aufhebung des Verfahrens führen kann.
| Auftragswert (netto) | Verfahren | Pflichtportale |
|---|---|---|
| ab 216.000 EUR (Bundesoberbehörden ab 140.000 EUR) |
EU-weites offenes oder nicht offenes Verfahren (VgV) | TED (Tenders Electronic Daily, EU-Amtsblatt) + nationales Portal |
| unter Schwellenwert | Nationale Vergabe (UVgO) | Landesportal oder bekanntmachungspflichtiges nationales Portal |
| Bundesbehörden (alle Werte) | Alle öffentlichen Aufträge des Bundes | service.bund.de (Pflicht per Kabinettsbeschluss 2005) |
Praxishinweis: Ab 1. Januar 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber gilt der Schwellenwert von 216.000 EUR (zuvor 221.000 EUR). Bundesoberbehörden haben den niedrigeren Schwellenwert von 140.000 EUR zu beachten. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die EU-Kommission angepasst.
TED (Tenders Electronic Daily) ist das offizielle Veröffentlichungsportal der Europäischen Union für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Als Auftraggeber veröffentlichen Sie dort keine Unterlagen direkt, sondern die Auftragsbekanntmachung mit den wesentlichen Verfahrensdaten. Die vollständigen Vergabeunterlagen stellen Sie auf einer E-Vergabe-Plattform bereit und verlinken von TED darauf. Eine fehlende TED-Veröffentlichung bei EU-pflichtigen Verfahren ist ein absoluter Verfahrensfehler.
Seit einem Kabinettsbeschluss vom März 2005 sind alle Bundesbehörden verpflichtet, öffentliche Aufträge auf service.bund.de zu veröffentlichen. Das Portal ist eine reine Bekanntmachungsplattform ohne eigene E-Vergabe-Funktion: Es informiert über laufende Verfahren, die Abwicklung erfolgt über eine separate E-Vergabe-Plattform. Die Veröffentlichung auf service.bund.de ist für Auftraggeber kostenlos.
Deutschland hat kein einheitliches nationales Vergabeportal. Stattdessen betreiben die Bundesländer eigene Plattformen, und Kommunen nutzen je nach Landesrecht das vorgeschriebene oder ein zugelassenes Portal. Laut TendiGo gibt es in Deutschland 662 aktive Vergabeplattform-Domains, von denen 201 regelmäßig genutzt werden. Die zehn meistgenutzten Plattformen decken dabei rund 56 Prozent aller Bekanntmachungen ab.
| Bundesland | Zentrales Landesportal | Hinweis |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | vergabe.landbw.de / vergabe24.de | Vergabe24 ist der Staatsanzeiger BW |
| Bayern | my.vergabe.bayern.de | Zentral für Landes- und Kommunalbehörden |
| Berlin | my.vergabeplattform.berlin.de | Senatsverwaltung und Bezirke |
| Brandenburg | vergabemarktplatz.brandenburg.de | |
| Bremen | vergabe.bremen.de | |
| Hamburg | fbhh-evergabe.web.hamburg.de | |
| Hessen | vergabe.hessen.de | Vergabe24 ebenfalls aktiv |
| Mecklenburg-Vorpommern | evergabe-mv.de | |
| Niedersachsen | ausschreibungen.niedersachsen.de | |
| Nordrhein-Westfalen | evergabe.nrw.de | Größtes Bundesland, hohes Ausschreibungsvolumen |
| Rheinland-Pfalz | evergabe.rlp.de | Vergabe24 ebenfalls aktiv |
| Saarland | vergabe.saarland.de | |
| Sachsen | vergabe.sachsen.de | |
| Sachsen-Anhalt | vergabe.sachsen-anhalt.de | |
| Schleswig-Holstein | vergabe.schleswig-holstein.de | |
| Thüringen | vergabe.thueringen.de |
Das Flickenteppich-Problem: Die Zersplitterung erschwert nicht nur Bewerbern den Marktzugang, sondern wirkt sich auch direkt auf die Sichtbarkeit Ihrer Ausschreibung aus. Wichtig zu wissen: Kommunen sind in der Regel an das Landesportal ihres Bundeslandes gebunden. Eine Veröffentlichung nur auf einem bundesweiten Aggregator ersetzt das Landesportal nicht. Wer auf dem falschen Portal veröffentlicht, riskiert formale Rügen oder ein angreifbares Verfahren.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Portalen gibt es private E-Vergabe-Plattformen, die viele Vergabestellen als technische Abwicklungsplattform für ihre Verfahren nutzen. Diese Plattformen sind nicht zwingend Pflicht, ersetzen aber unter Umständen die manuelle Bearbeitung im Hintergrund. Entscheidend: Eine Veröffentlichung auf DTVP ersetzt nur dann das Landesportal, wenn das jeweilige Landesrecht diese Plattform als gleichwertig anerkennt.
Die größte bundesweite E-Vergabe-Plattform. Betrieben von DTVP GmbH (Gesellschafter: Bundesanzeiger Verlag und cosinex). Für Auftraggeber kostenpflichtig als Abwicklungsplattform mit unterschiedlichen Lizenz-Modellen je nach Volumen und Funktionsumfang.
Gemeinsame Plattform der Staatsanzeiger mehrerer Bundesländer (u.a. Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland). Für diese Länder ist Vergabe24 das faktische Landesportal. Kombiniert Ausschreibungsrecherche mit E-Vergabe-Funktionen.
Skandinavischer Anbieter mit starker Präsenz in Deutschland. Für Auftraggeber als Abwicklungsplattform nutzbar, aber weniger verbreitet als DTVP oder die Staatsanzeiger-Portale.
Einige öffentliche Auftraggeber betreiben eigene Vergabeportale, die im IT-Bereich besonders sichtbar sind:
vergabeplattform.bwi.de: Die IT-Tochter der Bundeswehr schreibt IT-Leistungen für das gesamte BMVg-Portfolio aus. Für IT-Dienstleister mit Sicherheitsfreigabe besonders relevant.
ausschreibungen.kfw.de und ausschreibungen.giz.de: Beide Institutionen nutzen eigene Portale für Förderprojekte und Entwicklungszusammenarbeit, häufig mit internationalen IT-Komponenten.
Die oben genannten Portale zeigen, wo Ausschreibungen veröffentlicht werden. Eine andere Frage ist: Wie formuliere ich als Auftraggeber die Anforderungen so, dass sie marktfähig, rechtssicher und technisch präzise sind? Genau hier setzt das Vergabe-Archiv an.
Das Vergabe-Archiv von IT-Leistungsverzeichnisse.DE enthält über 100.000 reale Vergabeunterlagen aus IT-Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber. Damit können Vergabestellen sehen, wie vergleichbare Behörden Leistungsbeschreibungen formuliert haben, welche CPV-Codes üblich sind und wie Bewertungsmatrizen strukturiert werden.
Der Unterschied zu einem reinen Veröffentlichungsportal: Das Archiv ist kein Bekanntmachungssystem, sondern ein Recherchewerkzeug für die Vergabevorbereitung. Wer verstehen will, was der Markt erwartet und was andere Auftraggeber fordern, findet hier eine belastbare Grundlage.
Für Sie als Auftraggeber ist das Archiv eine Referenz, wie vergleichbare Vergabestellen IT-Leistungen strukturieren: welche Eignungskriterien Standard sind, welche Bewertungsmatrizen sich bewährt haben und welche Anforderungen ungewöhnlich streng oder zu nachgiebig sein können. So vermeiden Sie überzogene Forderungen, die qualifizierte Bewerber abschrecken, und gleichzeitig schwache Kriterien, die in Nachprüfungen kritisch werden.
Rund um Vergabeportale ist in den letzten Jahren ein Markt für spezialisierte Software entstanden: Tools, die Auftraggeber bei der Vergabevorbereitung unterstützen, Plattformtechnologien für die E-Vergabe sowie Monitoring-Dienste auf Bieterseite. Für Sie als Auftraggeber ist entscheidend zu verstehen, wo Automatisierung sinnvoll ist und wo sie an strukturelle Grenzen stößt.
GovRadar verspricht, arbeitsintensive Schritte bei der Erstellung von Vergabeunterlagen zu automatisieren: KI-gestützte Textgenerierung für Leistungsbeschreibungen, digitale Markterkundung und kollaborative Arbeitsoberflächen für Fachbereich und Vergabestelle. Laut Anbieter nutzen über 600 öffentliche Institutionen die Software; 2025 schloss NRW einen Rahmenvertrag, über den 429 Kommunen die Lizenz zunächst ein Jahr kostenfrei abrufen können.
Wo die Automatisierung an Grenzen stößt: Ein KI-generierter Entwurf einer Leistungsbeschreibung ist ein Ausgangspunkt, kein Ergebnis. Er ersetzt nicht die fachliche Prüfung, ob die Anforderungen den tatsächlichen Bedarf treffen, technisch aktuell sind und den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit liegt weiterhin beim Auftraggeber. Interne Fachbereiche müssen eingebunden werden, das IT-Know-how muss aus der eigenen Organisation kommen, nicht aus dem Sprachmodell.
cosinex GmbH ist der technische Betreiber hinter DTVP (Deutsches Vergabeportal) und stellt nach eigenen Angaben die E-Vergabe-Infrastruktur für zahlreiche öffentliche Auftraggeber bereit. Die Plattform verspricht, die Prozesskette von der Bekanntmachung über die Bieteranfragen bis zur elektronischen Angebotsöffnung zu automatisieren.
Wo die Automatisierung an Grenzen stößt: Die Plattform stellt den technischen Rahmen bereit, hat aber keinen Einfluss auf die Qualität der Vergabeunterlagen. Ob ein Leistungsverzeichnis vollständig ist, ob Eignungskriterien verhältnismäßig sind oder ob die Bewertungsmatrix rechtssicher aufgebaut ist, hängt allein vom Auftraggeber ab. Plattformtechnologie löst keine inhaltlichen Vergabeprobleme.
BidFix aggregiert Ausschreibungen aus über 90 deutschen Vergabeplattformen und bietet ein automatisiertes Monitoring mit KI-gestütztem Matching. Für Sie als Auftraggeber relevant: Solche Aggregatoren bestimmen mit, wie sichtbar Ihre Ausschreibung für potenzielle Bewerber ist. Wer auf einem schlecht angebundenen Portal veröffentlicht, erreicht weniger qualifizierte Anbieter.
Was Aggregatoren für Sie als Auftraggeber bedeuten: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Monitoring-Dienste automatisch zu Reichweite und Wettbewerb führen. Wer auf den relevanten Pflichtportalen veröffentlicht und die Leistungsbeschreibung präzise formuliert, erreicht qualifizierte Bewerber. Über die Qualität der Angebote entscheidet die strukturelle Klarheit Ihrer Ausschreibung, nicht die Zahl der Aggregatoren, auf denen sie auftaucht.
Fazit zur Automatisierung: Software kann Routineaufgaben beschleunigen und Informationen aggregieren. Sie kann nicht beurteilen, ob ein IT-Beschaffungsvorhaben technisch richtig geplant ist, ob die Anforderungen dem Stand der Technik entsprechen oder ob das Verfahren einer vergaberechtlichen Prüfung standhält. Das erfordert Fachkenntnis aus IT und Vergaberecht, die aus der eigenen Organisation oder durch externe Beratung kommen muss.
IT-Leistungsverzeichnisse.DE bietet einen anderen Ansatz: Muster-Leistungsverzeichnisse, erstellt von IT- und Vergabeexperten auf Basis von 100.000+ realen Vergabeunterlagen. Bei komplexen Vorhaben unterstützt das Beratungsteam bei der Bedarfsanalyse, der strukturierten Einbindung interner Fachbereiche und der Erstellung vollständiger, rechtssicherer Vergabeunterlagen. Das Ergebnis ist kein KI-Entwurf, sondern ein inhaltlich durchdachtes Leistungsverzeichnis, das einer Nachprüfung standhält.
In der Praxis treten bei der Veröffentlichung von IT-Ausschreibungen immer wieder dieselben Fehler auf. Alle haben gemeinsam, dass sie das Verfahren angreifbar machen oder im schlimmsten Fall zur Aufhebung zwingen.
Wird der Schwellenwert überschritten und die Bekanntmachung nicht im EU-Amtsblatt (TED) veröffentlicht, ist das Verfahren fehlerhaft. Unterlegene Bewerber können eine Nachprüfung über die Vergabekammer einleiten und das Verfahren stoppen lassen. Eine nachträgliche TED-Veröffentlichung ist in der Regel nicht möglich, ohne das Verfahren aufzuheben.
Kommunen veröffentlichen auf einem bundesweiten Aggregator (z.B. DTVP), obwohl das Landesrecht die Nutzung des Landesportals vorschreibt. DTVP und das Landesportal schließen sich nicht aus, aber das Landesportal kann nicht durch einen anderen Anbieter ersetzt werden, wenn es gesetzlich vorgesehen ist.
Rahmenverträge werden häufig für die Gesamtlaufzeit berechnet, nicht für das erste Jahr. Wer einen 4-Jahres-Rahmenvertrag mit 60.000 EUR Jahresvolumen schreibt, liegt mit dem Gesamtauftragswert (240.000 EUR) über dem EU-Schwellenwert und benötigt ein EU-weites Verfahren. Eine bewusste Stückelung, um den Schwellenwert zu umgehen, ist vergaberechtlich unzulässig.
CPV-Codes sind keine Formalie: Anbieter im IT-Markt filtern Ausschreibungsplattformen nach CPV-Codes. Wer für eine IT-Dienstleistung den falschen Code wählt (z.B. einen Baucode statt 72000er-IT-Code), wird von den relevanten Bewerbern schlicht nicht gefunden. Das Ergebnis ist ein dünn besetztes Bieterfeld und möglicherweise ein unvorteilhafter Preiswettbewerb.
Die Antwort hängt vom Auftraggeber-Typ und dem Auftragsvolumen ab. Als Faustregel gilt: Pflichtportale zuerst, alles andere ist freiwillig und optional.
Pflicht: Landesportal des jeweiligen Bundeslandes. Zusätzlich bei EU-Schwelle: TED-Veröffentlichung. Optional: DTVP oder Vergabe24 als technische Abwicklungsplattform, wenn das Landesrecht dies erlaubt. service.bund.de gilt nicht für Kommunen.
Pflicht: Landesportal (teilweise zusätzlich Landesausschreibungsblatt). Bei EU-Schwelle: TED. Optional: Zusätzliche Veröffentlichung auf DTVP oder Vergabe24 erhöht die Sichtbarkeit, ist aber kein Ersatz für das Pflichtportal.
Pflicht: service.bund.de (alle Aufträge). Bei EU-Schwelle zusätzlich TED. Für die technische Abwicklung nutzen Bundesbehörden häufig DTVP oder die eigene E-Vergabe-Plattform des Beschaffungsamts (BeschA).
Fazit: Portale sind das Pflichtprogramm, nicht das Ergebnis
Die Wahl des richtigen Portals ist notwendig, aber nicht hinreichend für eine erfolgreiche IT-Ausschreibung. Entscheidend ist die Qualität der Vergabeunterlagen. Ein Leistungsverzeichnis, das den tatsächlichen Bedarf nicht trifft, die falschen Anforderungen stellt oder rechtlich angreifbar ist, scheitert unabhängig davon, auf wie vielen Portalen es veröffentlicht wurde. Wer externe IT- und Vergabeexpertise einbezieht, vermeidet die teuren Fehler, bevor das Verfahren startet.
Quellen
Von der Bedarfsanalyse bis zur vollständigen Vergabeunterlage: IT- und Vergabeexperten unterstützen Sie in jedem Schritt.