5 Milliarden Euro stehen bereit, um Schulen in Deutschland digital fit zu machen. Doch das Geld fließt nicht automatisch: Als Schulträger müssen Sie Förderanträge stellen, Vergabeverfahren durchführen und dabei das Vergaberecht einhalten. Wir zeigen, was förderfähig ist, welche Vergabepflichten gelten und wann Sie iPads direkt ausschreiben dürfen.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Der Digitalpakt 2.0 ist das Nachfolgeprogramm des ursprünglichen DigitalPakts Schule (2019–2024) und stellt insgesamt 5 Milliarden Euro für die digitale Infrastruktur an deutschen Schulen bereit. Bund und Länder tragen jeweils 2,5 Milliarden Euro, der Bundesanteil stammt überwiegend aus dem Sondervermögen "Infrastruktur und Klimaneutralität". Die Einigung zwischen Bundesbildungsministerin Karin Prien und den Bildungsministern der 16 Länder erfolgte im Dezember 2024 im Rahmen der Kultusministerkonferenz.
Offizielle Laufzeit 2026–2030, vorzeitiger Maßnahmenbeginn rückwirkend ab 1. Januar 2025 möglich. Gesamtvolumen: 5 Mrd. Euro, je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Investitionen ab dem 1.1.2025 können nachträglich abgerechnet werden.
Ausbau der digitalen Infrastruktur (Hardware, WLAN, Server), schulbezogene Entwicklung der Digitalisierung sowie die Initiative "Digitales Lehren und Lernen" zur Qualifizierung von Lehrkräften. Alle drei Stränge sind förderfähig.
Wichtig für die Planung: Förderanträge können erst nach Bewilligung durch die zuständige Landesbehörde gestellt werden. Erst danach dürfen Sie formale Vergabeverfahren starten. Wer die Planung zu spät beginnt, verliert wertvolle Monate.
Ein zentrales Missverständnis in der Praxis: Nicht die Schule selbst, sondern der Schulträger ist für die IT-Infrastruktur zuständig und tritt als Auftraggeber im Vergabeverfahren auf. Schulträger sind in der Regel Städte, Landkreise oder Gemeinden. Bei Privatschulen können es auch freie Träger sein. Die Schulleitungen sind zwar inhaltlich betroffen, haben aber keine Befugnis, Vergabeverfahren einzuleiten oder Verträge zu schließen.
Der Digitalpakt wird nicht zentral abgewickelt. Jeder Schulträger führt eigene Vergabeverfahren durch. In Deutschland gibt es rund 11.000 kommunale Schulträger, was zu fragmentierten Ausschreibungsprozessen auf vielen parallelen kommunalen Ebenen führt.
Medienentwicklungsplan (MEP) als Pflichtdokument: Vor dem Förderantrag müssen Schulträger einen Medienentwicklungsplan vorlegen, der den IT-Bedarf aller zugehörigen Schulen für die nächsten drei bis fünf Jahre konkret benennt, inklusive Budgets pro Jahr und Leistungsarten. Der MEP ist die Grundlage für den Förderantrag und gleichzeitig die Basis für das spätere Leistungsverzeichnis.
Mehrere Schulen gemeinsam ausschreiben: Schulträger, die mehrere Schulen betreiben, können deren Bedarf in einem einzigen Vergabeverfahren bündeln. Das spart erheblichen Verwaltungsaufwand und erhöht gleichzeitig das Auftragsvolumen, was mehr Bieter anzieht und den Preiswettbewerb verbessert.
Der Digitalpakt 2.0 erweitert den Förderrahmen gegenüber dem Vorgängerprogramm deutlich: Neben der klassischen Hardware-Beschaffung sind nun ausdrücklich auch nachhaltige Administration und Wartung der IT-Infrastruktur sowie Lehrkräftequalifizierung förderfähig. Das ist ein direktes Feedback aus dem Digitalpakt 1.0, bei dem viele Geräte angeschafft wurden, die anschließend mangels IT-Support nicht effektiv genutzt werden konnten.
| Leistungsart | Typische LV-Positionen | Förderung |
|---|---|---|
| Endgeräte | Tablets (inkl. iPads), Notebooks, stationäre PCs, interaktive Displays | Förderfähig |
| Netzwerkinfrastruktur | WLAN-Ausbau (Access Points, Controller), strukturierte Verkabelung, Server | Förderfähig |
| Software und Lizenzen | MDM-System (z.B. für Apple-Geräte), Lernplattformlizenzen, Office-Pakete | Förderfähig |
| IT-Administration und Wartung | IT-Support-Verträge, Geräteverwaltung, Helpdesk, Patch-Management | Neu in 2.0 |
| Lehrkräftequalifizierung | Fortbildungsmaßnahmen, Schulungen zu digitalen Lehrformaten und Tools | Neu in 2.0 |
Für die Ausschreibung von Tablets und iPads unter dem Digitalpakt steht ein fertiges muster-leistungsverzeichnisse zur Verfügung: mit produktneutralen und produktspezifischen Varianten, MDM-Anforderungen, Lieferfristen und Gewährleistungsregelungen.
Muster-LV iPad/Tablets ansehen →Schulträger sind als kommunale Auftraggeber öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB und müssen bei IT-Beschaffungen das Vergaberecht vollständig einhalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Mittel aus dem Digitalpakt kommen oder aus dem kommunalen Haushalt. Die Förderung ändert weder die Schwellenwerte noch die Verfahrensarten.
| Auftragsvolumen | Verordnung | Typisches Verfahren |
|---|---|---|
| Unter 221.000 € netto | UVgO | Öffentliche Ausschreibung, Verhandlungsvergabe |
| Ab 221.000 € netto | VgV (EU-weit) | Offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit öTB |
Produktneutralität: Regel und Ausnahme
Nach § 31 VgV müssen Leistungsbeschreibungen produktneutral formuliert werden. Konkrete Markennamen oder Hersteller dürfen grundsätzlich nicht genannt werden, wenn dadurch bestimmte Bieter bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Für den Digitalpakt bedeutet das: Wer Endgeräte ausschreibt, beschreibt technische Anforderungen (Displaygröße, Akkulaufzeit, Betriebssystem-Kompatibilität), nicht ein konkretes Produkt.
Das OLG Brandenburg hat entschieden (Beschl. v. 08.07.2021, 19 Verg 2/21): Eine produktspezifische Ausschreibung von iPads ist vergaberechtskonform, wenn das bereits vorhandene Mobile Device Management System (MDM) Apple-Geräte in einem vertieften Maß unterstützt und ein Mischbetrieb mit Android-Geräten zu erhöhten IT-Risiken, Mehraufwand und Nachteilen für den Unterrichtsbetrieb führen würde.
Voraussetzungen: Die Begründung muss objektiv und auftragsbezogen sein und vollständig im Vergabevermerk dokumentiert werden. Wer iPads direkt ausschreibt, ohne diese Dokumentation, riskiert eine erfolgreiche Bieterrüge und Verfahrensaufhebung.
Rahmenverträge für Folgebeschaffungen: Für wiederkehrende Beschaffungen wie Ersatzgeräte, Zubehör oder Softwarelizenzen bietet sich ein Rahmenvertrag nach § 21 VgV an. Ein einmal ausgeschriebener Rahmenvertrag deckt dann mehrere Jahre ab, ohne dass für jede Einzelbeschaffung ein neues Verfahren notwendig wird. Gerade für Schulträger mit mehreren Schulen ist das eine erhebliche Entlastung.
In der Praxis wiederholen sich bei Digitalpakt-Ausschreibungen immer dieselben Fehler, die zu Verfahrensverzögerungen, Nachträgen oder Bieterrügen führen.
Erst nach formaler Bewilligung der Fördermittel durch die zuständige Landesbehörde darf das Vergabeverfahren gestartet werden. Schulträger, die vorher ausschreiben, können die Kosten nicht förderrechtlich abrechnen und riskieren, auf den Ausgaben sitzen zu bleiben.
Empfehlung: Medienentwicklungsplan und interne Bedarfsplanung so früh wie möglich abschließen, um nach Bewilligung sofort ausschreibungsfertig zu sein. Die Vorbereitungsphase (MEP, Leistungsbeschreibung, Vergabeunterlagen) kann parallel zur Antragstellung laufen.
Viele Schulträger schreiben iPads direkt aus, weil Lehrkräfte oder die Schulleitung das wünschen, ohne die vergaberechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Ohne eine lückenlose Dokumentation der objektiven Gründe im Vergabevermerk ist das eine angreifbare Entscheidung, selbst wenn die MDM-Begründung faktisch zutrifft.
Empfehlung: Vor der produktspezifischen Ausschreibung prüfen, ob ein MDM-System vorhanden ist, das nur Apple vollständig unterstützt. Diese Prüfung schriftlich dokumentieren, auf die OLG-Brandenburg-Entscheidung (19 Verg 2/21) Bezug nehmen und im Vergabevermerk festhalten.
Der Digitalpakt 2.0 fördert erstmals auch nachhaltige IT-Administration. Schulträger, die nur die Anschaffungskosten der Hardware im Preisblatt abfragen, lassen Förderpotenzial liegen und erhalten außerdem kein realistisches Bild der Gesamtkosten über die Vertragslaufzeit.
Empfehlung: Preisblatt in zwei Blöcke aufteilen: einmalige Beschaffungskosten (Hardware, Installation, Einrichtung) und laufende Betriebskosten (MDM-Lizenzen, IT-Support, Wartungsvertrag pro Jahr). Beide Blöcke separat ausweisen und beide als förderfähig beantragen.
Wer MDM-Software, Lernplattformen oder Cloud-Dienste ausschreibt, geht eine technische Abhängigkeit ein. Ohne vertraglich vereinbarte Übergabepflichten (Datenmigration, Geräteverwaltungsprofile, Konfigurationsdokumentation) ist ein späterer Anbieterwechsel mit erheblichem Aufwand verbunden.
Empfehlung: Im LV eine separate Position für "Übergabe und Migration" aufnehmen: vollständiger Export aller Gerätedaten, Dokumentation der Konfigurationen, Unterstützung bei der Einrichtung eines Nachfolgesystems. Nicht verhandelbar, sondern als Pflichtposition formulieren.
Schulträger mit mehreren Schulen führen manchmal für jede Schule ein eigenes Verfahren durch, weil die Bedarfe unterschiedlich sind. Das vervielfacht den Verwaltungsaufwand und führt zu kleineren Losgrößen, die für leistungsfähige Anbieter unattraktiv sind.
Empfehlung: Bedarf aller Schulen im Medienentwicklungsplan zusammenfassen und in einem Verfahren mit Losen nach Schulstandort ausschreiben. Jedes Los kann schulspezifische Anforderungen abbilden, während die Rahmenkonditionen einheitlich bleiben.
Der MEP ist das Nadelöhr zwischen Digitalpakt-Förderung und Vergabeverfahren. Schulträger, die ihren MEP bereits aktualisiert haben oder neu erstellen, können nach Bewilligung sofort mit der Ausschreibung beginnen. Erfahrungsgemäß verlieren Kommunen hier drei bis sechs Monate, weil der MEP noch nicht beschlossen ist, wenn der Förderantrag fertig ist.
Ob Sie produktneutral oder produktspezifisch ausschreiben, hängt maßgeblich von Ihrer bestehenden MDM-Infrastruktur ab. Diese Frage sollte der IT-Verantwortliche des Schulträgers beantworten, nicht die Schulleitung. Die Antwort bestimmt die gesamte Struktur des Leistungsverzeichnisses und die Wahl des Vergabevermerks.
Geräte, die im Jahr 1 des Digitalpakts angeschafft werden, müssen nach drei bis vier Jahren ersetzt werden. Wer heute einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von vier Jahren ausschreibt, sichert sich günstige Konditionen für Folgebeschaffungen, ohne jedes Mal ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Rahmenvertrag wird auf das ursprüngliche Beschaffungsvolumen aufgebaut und kann spätere Abrufe flexibel steuern.
Eine informelle Markterkundung nach § 28 VgV hilft, das Leistungsverzeichnis realistisch zu formulieren. Laden Sie zwei bis drei Anbieter zu einem Gespräch ein und fragen Sie, welche Anforderungen in Ihrer Schulträger-Umgebung typisch sind und welche den Markt unnötig einschränken würden. Die Rückmeldungen fließen anonymisiert in die Ausschreibung ein, das Verfahren bleibt wettbewerblich.
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