Buchstabe Ä

Änderung an Vergabeunterlagen

Nimmt ein Auftraggeber nach Veröffentlichung der Vergabeunterlagen inhaltliche Änderungen vor, muss er alle Bieter unverzüglich und gleichzeitig darüber informieren sowie die Angebotsfrist ausreichend verlängern (§20 VgV). Wesentliche Änderungen, die den Auftragsgegenstand oder die Eignungsanforderungen betreffen, können eine erneute Veröffentlichung erfordern. Bieter sollten Vergabeplattformen regelmäßig auf Bieterinformationen prüfen, da verpasste Änderungen zu nicht wertungsfähigen Angeboten führen können.
Quellen: §20 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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