Buchstabe A

Angebotsrücknahme

Bieter können ihr eingereichtes Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist (Einreichungsfrist) zurückziehen, ohne Angabe von Gründen; nach Ablauf der Frist sind Angebote bindend für die Dauer der Bindefrist. Die Rücknahme ist schriftlich oder über die Vergabeplattform zu erklären und muss vor dem offiziellen Submissionstermin eingehen. In IT-Vergaben über eVergabe-Plattformen wird die Angebotsrücknahme elektronisch abgewickelt; Bieter sollten sicherstellen, dass die Rücknahme protokolliert und bestätigt wird, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Quellen: §53 VgV (Angebote), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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