Buchstabe A

Angemessenheit des Angebots

Ein Angebot gilt als angemessen, wenn sein Preis in einem vertretbaren Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung steht und die Ausführung nicht gefährdet. Erscheinen Preise ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber nach §60 VgV eine Aufklärung verlangen; kann der Bieter die Preisgestaltung nicht plausibel erläutern, ist das Angebot auszuschließen. In IT-Vergaben ist dies besonders relevant bei Festpreisangeboten für komplexe Softwareprojekte, da Unterpreisangebote oft zu Qualitätseinbußen oder Insolvenz des Auftragnehmers führen.
Quellen: §60 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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