Archivierungsfrist
Vergabeakten müssen nach Abschluss des Verfahrens mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (§8 Abs. 4 VgV); bei EU-kofinanzierter Beschaffung gelten je nach Förderprogramm verlängerte Fristen von bis zu zehn Jahren. Die Archivierungspflicht umfasst alle verfahrensrelevanten Unterlagen: Bekanntmachungen, Bieteranfragen, Wertungsprotokolle, Zuschlagskorrespondenz und Verträge. Für IT-Vergaben bedeutet dies, dass auch elektronisch gespeicherte Vergabeakten revisionssicher und manipulationsgeschützt aufbewahrt werden müssen.
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