Buchstabe A

Archivierungsfrist

Vergabeakten müssen nach Abschluss des Verfahrens mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (§8 Abs. 4 VgV); bei EU-kofinanzierter Beschaffung gelten je nach Förderprogramm verlängerte Fristen von bis zu zehn Jahren. Die Archivierungspflicht umfasst alle verfahrensrelevanten Unterlagen: Bekanntmachungen, Bieteranfragen, Wertungsprotokolle, Zuschlagskorrespondenz und Verträge. Für IT-Vergaben bedeutet dies, dass auch elektronisch gespeicherte Vergabeakten revisionssicher und manipulationsgeschützt aufbewahrt werden müssen.
Quellen: §8 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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