Buchstabe A

Aufbewahrungsfrist (Archivierungsfrist / Aufbewahrungsdauer)

Die Aufbewahrungsfrist legt fest, wie lange Dokumente, Daten und Geschäftsunterlagen gesetzlich oder vertraglich aufzubewahren sind, bevor sie vernichtet werden dürfen. Im Vergaberecht beträgt die Aufbewahrungsfrist für Vergabeakten nach §8 VgV mindestens 5 Jahre ab Vertragsschluss; steuerrelevante Unterlagen unterliegen nach §147 AO einer 10-jährigen Aufbewahrungspflicht. Für IT-Beschaffungen sind dokumentenmanagementseitige Anforderungen an die revisionssichere Archivierung (GoBD-Konformität) und die sichere Löschung nach Fristablauf in Leistungsverzeichnissen zu berücksichtigen.
Quellen: §8 VgV Vergabeakte, gesetze-im-internet.de · §147 AO Aufbewahrungsfristen, gesetze-im-internet.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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