Buchstabe A

Aufbewahrungspflicht

Die Aufbewahrungspflicht für Vergabeakten ergibt sich aus §8 VgV und verpflichtet Auftraggeber, alle verfahrensrelevanten Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Zuschlagserteilung aufzubewahren; bei EU-kofinanzierten Projekten können verlängerte Fristen gelten. Im IT-Bereich umfasst dies neben Papierunterlagen auch elektronisch geführte Vergabeakten, die revisionssicher und unveränderbar archiviert werden müssen. Die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht ist Prüfungsgegenstand bei Rechnungshofprüfungen und Fördermittelverwendungsnachweisen.
Quellen: §8 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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