Buchstabe A

Aufhebung der Ausschreibung

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren aufheben, wenn kein wirtschaftliches Angebot vorliegt, alle Angebote die Anforderungen nicht erfüllen, sich der Bedarf wesentlich geändert hat oder ein schwerwiegender Vergabefehler im Verfahren festgestellt wurde (§63 VgV). Bieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Auftragserteilung, können aber bei missbräuchlicher Aufhebung Schadensersatz für das Vertrauensinteresse geltend machen. Die Aufhebung muss dokumentiert und begründet werden.
Quellen: §63 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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