Buchstabe A

Aufklärungsgespräch

Im Vergabeverfahren kann der Auftraggeber nach §15 VgV von Bietern Aufklärung über ihr Angebot oder ihre Eignung verlangen. Das Aufklärungsgespräch dient der Klärung von Unklarheiten, Widersprüchen oder ungewöhnlich niedrigen Preisen, ohne das Angebot inhaltlich zu verändern. Eine Änderung des Angebotsinhalts ist dabei unzulässig; das Gespräch muss dokumentiert werden, und alle wesentlichen Informationen sind in Textform festzuhalten.
Quellen: §15 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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