Buchstabe A

Auftraggeber (öffentlicher)

Öffentliche Auftraggeber im Sinne des §98 GWB sind Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen), deren Sondervermögen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, Aufgaben im Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Für IT-Beschaffungen bedeutet das: Behörden, Universitäten, öffentliche Krankenhäuser und kommunale IT-Dienstleister fallen in der Regel unter das Vergaberecht und müssen bei Überschreiten der Schwellenwerte EU-weit ausschreiben.
Quellen: §98 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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