Buchstabe A

Auskömmlichkeit des Angebots

Die Auskömmlichkeit eines Angebots bezeichnet die Eigenschaft, dass der angebotene Preis alle Kosten der Leistungserbringung einschließlich Gemeinkosten und angemessenen Gewinn deckt. Ein unauskömmliches Angebot liegt vor, wenn der Preis so niedrig ist, dass eine ordnungsgemäße Leistungserbringung wirtschaftlich nicht möglich erscheint. Der Auftraggeber muss in diesem Fall nach §60 VgV eine Aufklärung durchführen; erweist sich das Angebot als tatsächlich nicht auskömmlich, ist es auszuschließen.
Quellen: §60 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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