Buchstabe F

Fristen im Vergabeverfahren

Das Vergaberecht legt Mindestfristen für jede Verfahrensphase fest: Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage (§15 VgV), beim nicht offenen Verfahren mindestens 30 Tage für Teilnahmeanträge und 30 Tage für Angebote. Fristen können unter bestimmten Voraussetzungen (vollständig elektronische Bereitstellung, Vorabbekanntmachung) verkürzt werden. Zu kurz bemessene Fristen in IT-Vergaben sind ein häufiger Rügegrund, da Bieter für komplexe Ausschreibungen ausreichend Kalkulationszeit benötigen.
Quellen: §15 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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