Buchstabe H

Haushaltsvorbehalt (Haushaltsbeschränkung / Genehmigungsvorbehalt)

Ein Haushaltsvorbehalt in öffentlichen Verträgen bewirkt, dass die Verpflichtungserklärung des Auftraggebers unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel durch den Haushaltsgesetzgeber steht, sodass der Vertrag nicht vollumfänglich wirksam wird, bevor die entsprechenden Mittel bewilligt sind. Nach §34 BHO ist die Eingehung von Verpflichtungen grundsätzlich nur zulässig, wenn die Ausgaben im Haushaltsplan ausgewiesen oder bewilligt sind; Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Ermächtigung. In IT-Vergaben mit langen Laufzeiten oder hohem Auftragsvolumen sollten Bieter den Haushaltsvorbehalt in ihre Risikokalkulation einbeziehen, da er die Zahlungssicherheit des öffentlichen Auftraggebers beeinflusst.
Quellen: §34 BHO (Haushaltsmittel), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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