Buchstabe H

Herstellerneutralität

Das Gebot der Herstellerneutralität verbietet Auftraggebern, in Leistungsbeschreibungen bestimmte Produkte, Marken oder Hersteller zu bevorzugen oder auszuschließen (§31 Abs. 6 VgV). Technische Anforderungen müssen produktunabhängig formuliert werden; wo ein Herstellerbezug unvermeidbar ist, muss der Zusatz "oder gleichwertig" ergänzt werden. In IT-Vergaben ist die Herstellerneutralität besonders relevant bei Softwarelizenzen, Hardwarespezifikationen und Cloud-Plattformen.
Quellen: §31 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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