Buchstabe N

Nachbesserung (Mangelbeseitigung / Nacherfüllung)

Nachbesserung bezeichnet die Pflicht und das Recht des Auftragnehmers, eine mangelbehaftete Leistung auf eigene Kosten so zu überarbeiten, dass sie den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Im IT-Vertragsrecht (EVB-IT) ist Nachbesserung die primäre Rechtsfolge bei Mängeln; erst nach Scheitern der Nachbesserung haben Auftraggeber das Recht auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Bei kritischen IT-Sicherheitsmängeln sollten Auftraggeber vertraglich kurze Nachbesserungsfristen vereinbaren, z.B. 48 Stunden für kritische CVEs und 14 Tage für mittlere Schwachstellen.
Quellen: §635 BGB Nacherfüllung, gesetze-im-internet.de · EVB-IT Vertragswerk, cio.bund.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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