Nachunternehmer
Nachunternehmer sind Dritte, auf deren Kapazitäten ein Bieter für die Auftragserfüllung zurückgreift (§36 VgV). Der Auftraggeber kann verlangen, dass Bieter vor Zuschlag Nachunternehmer benennen und deren Verfügbarkeit nachweisen. Entscheidend: Der Hauptauftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich verantwortlich; bei KRITIS-Projekten sind Sicherheitsanforderungen explizit auf Nachunternehmer zu erstrecken.
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