Buchstabe N

NDA (Non-Disclosure Agreement / Geheimhaltungsvereinbarung)

Ein NDA verpflichtet die Vertragsparteien zur vertraulichen Behandlung ausgetauschter Informationen und zur Unterlassung unbefugter Weitergabe an Dritte. Im Vergaberecht sind einseitige NDAs als Bedingung für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren grundsätzlich unzulässig, da sie den Bieterwettbewerb einschränken und mit dem Gleichbehandlungsgebot kollidieren; zulässig und üblich ist hingegen die Vertraulichkeitsvereinbarung nach Zuschlagserteilung im Rahmen des Hauptvertrages. Bei komplexen IT-Projekten mit Einblick in kritische Behördeninfrastruktur werden NDAs im Verhandlungsverfahren von Auftraggebern jedoch oft eingesetzt und sind vergaberechtlich zulässiger, wenn sie nicht als Auswahlhürde wirken.
Quellen: §97 GWB (Grundsätze), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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