Nichtoffenes Verfahren
Beim nichtoffenen Verfahren nach §16 VgV schreibt der Auftraggeber nicht öffentlich aus, sondern fordert nach einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb nur geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auf; mindestens fünf Bieter müssen eingeladen werden. Das Verfahren eignet sich für komplexe IT-Beschaffungen, bei denen ein breiter Bietermarkt existiert, aber eine Vorauswahl geeigneter Unternehmen sinnvoll ist. Gegenüber dem offenen Verfahren reduziert es den Prüfaufwand auf Auftraggeberseite, da nur geeignete Bieter vollständige Angebote einreichen.
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