Buchstabe R

Rügeobliegenheit

Die Rügeobliegenheit nach §160 Abs. 3 GWB verpflichtet Bieter, erkannte Vergabeverstöße unverzüglich beim Auftraggeber zu rügen, bevor ein Nachprüfungsantrag gestellt werden kann. Nicht gerügte Verstöße aus den Vergabeunterlagen werden präkludiert; Verstöße, die erst bei Lektüre der Unterlagen erkennbar waren, müssen vor Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Die Rüge muss konkret und schriftlich erfolgen; pauschale Rügen ohne Begründung reichen nicht aus.
Quellen: §160 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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