Schätzung des Auftragswertes
Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber den voraussichtlichen Gesamtauftragswert schätzen, um das anzuwendende Vergaberegime (EU-Verfahren oder nationales Verfahren) zu bestimmen (§3 VgV). In die Schätzung fließen alle Optionen, Verlängerungsmöglichkeiten und etwaige Nebenleistungen ein; eine Aufspaltung zur Unterschreitung von Schwellenwerten ist verboten. Für IT-Rahmenverträge wird der Gesamtwert über die geplante Laufzeit angesetzt, nicht der Wert des ersten Einzelabrufs.
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