Buchstabe S

Schätzung des Auftragswertes

Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber den voraussichtlichen Gesamtauftragswert schätzen, um das anzuwendende Vergaberegime (EU-Verfahren oder nationales Verfahren) zu bestimmen (§3 VgV). In die Schätzung fließen alle Optionen, Verlängerungsmöglichkeiten und etwaige Nebenleistungen ein; eine Aufspaltung zur Unterschreitung von Schwellenwerten ist verboten. Für IT-Rahmenverträge wird der Gesamtwert über die geplante Laufzeit angesetzt, nicht der Wert des ersten Einzelabrufs.
Quellen: §3 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
Im Vergabe-Archiv nach »Schätzung des Auftragswertes« suchen →

Verwandte Begriffe

Sinkhole Social Engineering Sollkonzept SCA Supply Chain Risk Management

Brauchen Sie Unterstuetzung bei einer IT-Ausschreibung?

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Teilen: in X @