Buchstabe T

Teilnahmefristen

Teilnahmefristen regeln den Zeitraum, innerhalb dessen Bewerber im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ihre Bewerbungsunterlagen einreichen müssen; die Mindestfrist beträgt nach §16 VgV 30 Tage. Bei dringlichem Beschaffungsbedarf kann die Frist auf 15 Tage verkürzt werden; vollständig elektronische Verfahren können eine weitere Verkürzung um fünf Tage erlauben. Zu kurz bemessene Teilnahmefristen schränken den Wettbewerb ein und bieten unterlegenen Bewerbern einen Rügegrund.
Quellen: §16 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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