Buchstabe T

Transparenzgebot

Das Transparenzgebot nach §97 Abs. 1 GWB verpflichtet Auftraggeber, Vergabeverfahren so zu gestalten, dass alle Bieter gleichwertige Informationen erhalten und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert sind. Es umfasst die Veröffentlichungspflicht der Bekanntmachung, die vollständige Dokumentation der Wertungsentscheidung und die Information der Bieter über den Zuschlag und die Gründe für die Nichtberücksichtigung. Transparenzdefizite sind häufige Grundlage erfolgreicher Nachprüfungsanträge vor der Vergabekammer.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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