Buchstabe Z

Zwingende Ausschlussgründe

Zwingende Ausschlussgründe nach §123 GWB verpflichten den Auftraggeber, einen Bieter ohne Ermessensspielraum vom Verfahren auszuschließen, etwa bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Korruption, Betrug oder Geldwäsche. Der Ausschluss gilt grundsätzlich fünf Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung; eine Selbstreinigung nach §125 GWB kann den Ausschluss abwenden. In IT-Vergaben sind Sicherheitsüberprüfungen und Registerabfragen beim Wettbewerbsregister daher fester Bestandteil der Eignungsprüfung.
Quellen: §123 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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