Vergaberecht · GWB · ab Juli 2026

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Der Praxis-Guide für öffentliche Auftraggeber

Der Bundestag hat am 23. April 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Regeln für Direktaufträge, Losvergabe, digitale Souveränität und Rechtsschutz. Was sich konkret ändert und wo die Kritik berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · ca. 12 Min. Lesezeit


Inhalt
Was ist das Vergabebeschleunigungsgesetz? Die 5 wichtigsten Änderungen im Detail Was Auftraggeber jetzt vorbereiten müssen Die Kritik: Was Verbände und Juristen bemängeln Fazit

Was ist das Vergabebeschleunigungsgesetz?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist die umfassendste Reform des deutschen Vergaberechts seit der GWB-Novelle 2021. Das Gesetz ändert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Bundeshaushaltsordnung (BHO) gleichzeitig. Der erklärte Zweck: Vergabeverfahren schneller machen, weniger Bürokratie für Auftraggeber, mehr strategische Spielräume bei Nachhaltigkeits- und Souveränitätskriterien.

23.04.2026
Bundestag
Gesetz beschlossen
08.05.2026
Bundesrat
Zustimmung erteilt
01.07.2026
Inkrafttreten
Neue Regeln gelten

Das Gesetz kommt nicht aus dem Nichts. Hintergrund sind langwierige Großprojekte, bei denen Nachprüfungsverfahren und Losteilung als Hemmnisse identifiziert wurden. Der Gesetzgeber reagiert mit einem Maßnahmenpaket, das Teile des Vergaberechtssystems grundlegend verändert: Die Wertgrenzen für Direktvergaben steigen deutlich, der Losgrundsatz bekommt neue Ausnahmen, und der Rechtsschutz für unterlegene Bieter wird eingeschränkt. Letzteres ist der am stärksten umstrittene Punkt.

Geänderte Rechtsgrundlagen
  • GWB: §§ 97, 97a, 113, 173 neu gefasst
  • VgV: § 58 Abs. 2 Nr. 4 ergänzt
  • BHO: Direktauftragsschwelle angehoben
  • GWB-Nachprüfungsrecht: aufschiebende Wirkung entfällt
Erklärte Ziele des Gesetzgebers
  • Kürzere Verfahrensdauern bei Infrastrukturprojekten
  • Weniger Bürokratie bei Kleinstbeschaffungen
  • Digitale Souveränität als Vergabekriterium verankern
  • Klimafreundliche Beschaffung per Verordnung ermöglichen

Die 5 wichtigsten Änderungen im Detail

Die Änderungen betreffen unterschiedliche Bereiche des Vergaberechts. Nicht alle sind für jeden Auftraggeber gleich relevant. Eine Bundesbehörde, die Schieneninfrastruktur beschafft, ist von anderen Regeln betroffen als eine kommunale Vergabestelle, die IT-Leistungen ausschreibt.

01
Direktauftrag bis 50.000 Euro netto: mehr Spielraum, gleiche Grundsätze

Die Wertgrenze für Direktaufträge ohne förmliches Vergabeverfahren wird in der Bundeshaushaltsordnung von bisher 25.000 Euro auf 50.000 Euro netto angehoben. Unterhalb dieser Schwelle können Auftraggeber des Bundes Leistungen ohne Bekanntmachung und ohne Angebotswettbewerb direkt vergeben.

Parallel dazu werden zwei weitere Schwellen auf denselben Betrag angehoben: die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und die Meldepflicht an die Vergabestatistik greifen künftig erst ab 50.000 Euro, nicht mehr ab niedrigeren Beträgen.

Was bleibt: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten auch bei Direktaufträgen weiterhin. Der Auftraggeber soll zwischen verschiedenen Unternehmen wechseln, um Monopolstrukturen zu vermeiden. Eine Dokumentationspflicht besteht, auch wenn kein formales Verfahren durchgeführt wurde.

Praxishinweis: Die Anhebung gilt für die Bundeshaushaltsordnung. Länder und Kommunen haben eigene Regelwerke (LHO, Vergabehandbücher). Prüfen Sie, ob Ihr Bundesland entsprechende Anpassungen ebenfalls vornimmt oder ob die alten Wertgrenzen weitergelten.
Kritische Einordnung: Mit 50.000 Euro können erhebliche IT-Leistungen außerhalb jedes Wettbewerbsverfahrens vergeben werden. Die Pflicht zum Anbieterwechsel ist eine Sollvorschrift, keine harte Rechtspflicht. Kontrolle und Durchsetzung liegen bei der internen Revision.
02
Neuer § 97a GWB: Losvergabe bleibt Regelfall, Infrastruktur wird Ausnahme

Die Pflicht zur Fach- und Teillosvergabe aus § 97 Abs. 4 GWB wird in einen eigenständigen § 97a GWB überführt. Inhaltlich bleibt der Losgrundsatz als gesetzlicher Regelfall erhalten: Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich in Lose aufzuteilen, um kleinen und mittleren Unternehmen Marktzugang zu sichern.

Neu ist eine Infrastrukturausnahme: Bei Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens das Doppelte des jeweiligen EU-Schwellenwerts erreicht und die aus dem Sondervermögen "Infrastruktur und Klimaneutralität" oder der Bundesverkehrsinfrastruktur finanziert werden, darf von der Losvergabe abgewichen werden. Voraussetzung: zeitliche Gründe erfordern die Gesamtvergabe, und diese Gründe wurden nicht vom Auftraggeber selbst verursacht.

Wann greift die Infrastrukturausnahme?
Kriterium Anforderung
Auftragswert Mindestens 2x EU-Schwellenwert (Liefer-/DL: ca. 442.000 €)
Finanzierungsquelle Sondervermögen Infrastruktur/Klimaneutralität oder Bundesverkehrsinfrastruktur (Schiene, Straße, Wasserstraße, Flughafen)
Zeitlicher Grund Losvergabe würde nachweislich die zügige Umsetzung verhindern
Selbstverschulden Zeitdruck darf nicht durch den Auftraggeber selbst verursacht sein
Praxishinweis: Für kommunale IT-Beschaffungen ändert sich durch § 97a GWB im Regelfall nichts. Die Infrastrukturausnahme greift nur bei sehr großen Projekten aus spezifischen Fonds. Kleinere Auftraggeber bleiben beim bisherigen Losgebot.
Kritische Einordnung: Handwerk und Mittelstand haben die Ausnahme kritisiert: "Ohne Losvergabe verliert das Handwerk den direkten Marktzugang" (Deutsche Handwerks-Zeitung). Die Ausnahme sei ein Einfallstor, das bei Großprojekten KMU systematisch zu Subunternehmern degradiert. Eine Evaluierungspflicht bis September 2027 soll die Auswirkungen auf den Mittelstand überprüfen.
03
§ 58 VgV: Digitale Souveränität als Zuschlagskriterium

Erstmals wird digitale Souveränität ausdrücklich als Zuschlagskriterium in der Vergabeverordnung verankert, in § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV. Auftraggeber können damit Aspekte der technologischen Unabhängigkeit in die Angebotswertung einbeziehen, ohne auf allgemeine Formulierungen ausweichen zu müssen.

Die Gesetzesbegründung nennt konkrete Kriterien, die als qualitative Zuschlagskriterien zulässig sind:

Interoperabilität

Einsatz interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die Herstellerabhängigkeit reduzieren

Datenkontrolle

Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsprozessen, Lokalisierung von Daten

Zugriffschutz

Rechtliche, organisatorische und technische Absicherung gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitsbeschränkungen

Praxishinweis für IT-Ausschreibungen: Die Norm erlaubt, nicht verpflichtet. Wer digitale Souveränität als Kriterium einsetzen will, muss es transparent in der Leistungsbeschreibung verankern, gewichten und anhand objektiver Maßstäbe bewerten. Unklare oder nicht nachvollziehbare Gewichtungen sind weiterhin angreifbar.
Kritische Einordnung: Die Norm ist eine Klarstellung, kein Paradigmenwechsel. Das Diskriminierungsverbot des EU-Vergaberechts gilt weiterhin: Ein Kriterium, das faktisch nur europäische Anbieter erfüllen können, ist ohne sachlichen Grund unzulässig. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Souveränitätspräferenz und unzulässiger Marktabschottung wird die Vergaberechtsprechung beschäftigen.
04
Rechtsschutz: Die aufschiebende Wirkung entfällt

Dies ist die am stärksten umstrittene Änderung. Bisher galt: Legt ein Bieter sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer ein, konnte der Auftraggeber den Vertrag nicht abschließen, bis über die Beschwerde entschieden war (aufschiebende Wirkung nach § 173 GWB). Diese aufschiebende Wirkung entfällt ab 1. Juli 2026.

Was das in der Praxis bedeutet: Weist die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurück, kann der Auftraggeber den Vertrag sofort abschließen, auch wenn der unterlegene Bieter Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegt. Für den Bieter bedeutet das: Der primäre Rechtsschutz, also die Chance, den Zuschlag noch zu erhalten, ist praktisch nicht mehr durchsetzbar. Es bleibt nur der Sekundärrechtsschutz, der Anspruch auf Schadensersatz.

Bisher (bis 30.06.2026)

Bieter legt Beschwerde ein → Zuschlagsverbot bleibt bestehen → OLG entscheidet, Auftraggeber muss warten

Ab 01.07.2026

Bieter legt Beschwerde ein → Auftraggeber schließt Vertrag sofort → Bieter kann nur noch Schadensersatz fordern

Kritische Einordnung: Der Deutsche Anwaltverein warnte bereits vor der Verabschiedung, die Regelung könnte gegen Europarecht verstoßen, da die EU-Rechtsmittelrichtlinie effektiven Rechtsschutz bei Vergabeentscheidungen fordert. Der Vergabeblog kommentierte: "Bye, bye, effektiver Rechtsschutz?" Für Auftraggeber bedeutet die Änderung weniger Wartezeit, aber auch mehr Haftungsrisiko: Wer zu Unrecht zuschlägt und die OLG-Beschwerde obsiegt, muss unter Umständen Schadensersatz leisten.
05
§ 113 GWB: Klimafreundlichkeit per Verordnung verpflichtend machbar

Das Vergabebeschleunigungsgesetz fügt in § 113 GWB eine Verordnungsermächtigung ein: Die Bundesregierung kann künftig per Rechtsverordnung verbindliche Mindestanforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung bestimmter Leistungen festlegen. Die Ermächtigung zielt laut Gesetzesbegründung auf emissionsarme Grundstoffe wie Stahl und Zement sowie auf die Schaffung sogenannter Leitmärkte.

Wichtig: Das Vergabebeschleunigungsgesetz selbst verpflichtet noch nicht. Es schafft die Rechtsgrundlage für spätere Verordnungen. Ob und wann die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist noch offen.

Praxishinweis: Für IT-Ausschreibungen ist diese Änderung zunächst wenig relevant, da Stahl und Zement im Fokus stehen. Mittel- bis langfristig könnte die Ermächtigung aber auf weitere Beschaffungsbereiche ausgeweitet werden. Vergabestellen sollten die weitere Entwicklung beobachten.

Was Auftraggeber jetzt vorbereiten müssen

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Auftraggeber, die bis dahin noch keine internen Anpassungen vorgenommen haben, riskieren Verfahrensfehler in laufenden oder geplanten Vergaben. Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Vorbereitungsschritte.

Direktauftragsschwelle prüfen
Interne Vergabehandbücher und Prozesse auf die neue 50.000-Euro-Grenze anpassen. Prüfen, ob das eigene Bundesland entsprechende Änderungen in der LHO vornimmt oder ob abweichende Schwellen gelten.
Dokumentation bei Direktaufträgen sicherstellen
Auch ohne formales Verfahren müssen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachgewiesen werden. Ein einfaches Vergabevermerk mit Begründung der Auswahl und Hinweis auf Anbieterwechsel ist Mindeststandard.
Zuschlagskriterien für IT-Ausschreibungen aktualisieren
Wer digitale Souveränität als Kriterium einsetzen möchte, sollte jetzt prüfen, welche konkreten Anforderungen (Datenlokalisierung, Interoperabilität, Open-Source-Komponenten) zur eigenen IT-Strategie passen und messbar formuliert werden können.
Rechtsschutzänderung in laufende Planungen einpreisen
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bedeutet für Auftraggeber: Vertragsschluss ist nach Kammerbeschluss theoretisch sofort möglich, aber das Risiko eines späteren Schadensersatzanspruchs bleibt. Rechtliche Beratung vor dem Zuschlag in strittigen Verfahren bleibt unabdingbar.
Schulung der Vergabestelle
Die Änderungen in GWB und VgV erfordern, dass Sachbearbeiter in der Vergabestelle die neuen Regeln kennen. Interne Schulungen oder der Bezug aktualisierter Vergabehandbücher sollten bis zum 1. Juli 2026 abgeschlossen sein.

Die Kritik: Was Verbände und Juristen bemängeln

Das Gesetz hat breite Kritik von Seiten der Rechtswissenschaft, der Anwaltschaft, des Handwerks und des Mittelstands ausgelöst. Die Kritikpunkte sind inhaltlich unterschiedlich gelagert, aber in einem Punkt einig: Der behauptete Beschleunigungseffekt steht nicht in Relation zu den rechtlichen Nachteilen, die das Gesetz mit sich bringt.

Kritikpunkt 1: Rechtsschutz

Der Deutsche Anwaltverein warnt vor einem möglichen Verstoß gegen EU-Recht. Die Rechtsmittelrichtlinie der EU verlangt effektive Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergabeentscheidungen. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bedeutet in der Praxis, dass unterlegene Bieter nach einer Kammerniederlage nur noch auf Schadensersatz verwiesen werden. Den Auftrag selbst können sie nicht mehr erhalten, auch wenn das OLG ihnen letztlich Recht gibt.

Vergaberechtler sprechen von einem "erheblichen Abbau des primären Rechtsschutzes" und bezweifeln, ob das mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ob der EuGH sich damit befassen wird, ist eine offene Frage, die Auftraggeber im Blick behalten sollten.

Kritikpunkt 2: Mittelstand und Handwerk

Die Deutsche Handwerks-Zeitung formulierte es klar: "Ohne Losvergabe verliert das Handwerk den direkten Marktzugang." Zentralverband und Bauverbände hatten ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das warnte, jede Aufweichung des Losgrundsatzes gefährde den direkten Marktzugang von KMU erheblich.

Die Infrastrukturausnahme klingt eng gefasst, ist es aber nicht zwingend: "Zeitliche Gründe" sind ein dehnbarer Begriff. Dass Auftraggeber in der Praxis selbstverschuldeten Zeitdruck nicht zugeben werden, liegt auf der Hand. Die Evaluierungspflicht bis September 2027 ist eine politische Konzession, kein echter Schutzmechanismus.

Kritikpunkt 3: Beschleunigung in Grenzen

Die tatsächliche Beschleunigungswirkung ist fraglich. Nachprüfungsverfahren sind gemessen an der Gesamtzahl der Vergaben extrem selten. Die überwiegende Mehrheit der Vergaben läuft ohne jedes Nachprüfungsverfahren ab. Den Wegfall der aufschiebenden Wirkung als Hauptbeschleunigungsinstrument zu nutzen, trifft also einen sehr kleinen Teil der Verfahren, schafft aber rechtliche Unsicherheit für alle.

Kanzleien wie Hoffmann Liebs oder Streitbörger kommen in ihren Analysen zu dem Schluss: Die tatsächliche Beschleunigungswirkung ist gering, die strukturellen Nachteile für das Vergaberecht sind erheblich.

Kritikpunkt 4: Nachhaltigkeit bleibt Kann-Regel

Die Verordnungsermächtigung für Klimafreundlichkeit ist ein politisches Signal, keine Rechtspflicht. Wer gehofft hatte, das Gesetz würde verbindliche Nachhaltigkeitsanforderungen für die Beschaffung einführen, wird enttäuscht. Die Ermächtigung in § 113 GWB schafft lediglich die Möglichkeit für spätere Verordnungen, verpflichtet aber zu nichts. Ob und wann die Bundesregierung diese Möglichkeit nutzt, ist nicht absehbar.

Fazit: Was das Gesetz bringt und wo Vorsicht geboten ist

Das Vergabebeschleunigungsgesetz bringt für öffentliche Auftraggeber reale Erleichterungen, vor allem bei Kleinstbeschaffungen und bei der Möglichkeit, digitale Souveränität in Ausschreibungen einzubeziehen. Der Preis dafür ist hoch: Der Rechtsschutz für Bieter wird substantiell eingeschränkt, was mittelfristig auch Auftraggeber betreffen kann, wenn fehlerhafte Zuschläge wegen fehlender Anfechtungsmöglichkeiten zu Schadensersatzforderungen führen.

Was das Gesetz bringt
  • Weniger Bürokratie bei Kleinstbeschaffungen bis 50.000 €
  • Digitale Souveränität als legitimes Vergabekriterium
  • Schnellerer Vertragsschluss nach Kammerbeschluss
  • Rechtsgrundlage für klimafreundliche Pflichtanforderungen
Wo Vorsicht geboten ist
  • Wegfall primärer Rechtsschutz: Schadensersatzrisiko bleibt
  • Infrastrukturausnahme: dehnbarer Begriff "zeitliche Gründe"
  • Europarechtskonformität Rechtsschutzregelung: ungeklärt
  • Nachhaltigkeitspflichten: noch keine, nur Ermächtigung

Für IT-Ausschreibungen gilt: Das Gesetz ändert die grundlegende Verfahrenslogik nicht. Wer bisher sorgfältig vergeben hat, gut dokumentiert und Leistungsbeschreibungen auf echten Marktanforderungen aufgebaut hat, muss nichts grundlegend umstellen. Die neuen Spielräume bei Souveränitätskriterien und die höhere Direktauftragsschwelle sind zu nutzen, wo sie sinnvoll sind, aber kein Ersatz für die inhaltliche Qualität der Unterlagen.

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Quellen

  1. Gleiss Lutz: "Bundestag verabschiedet Vergabebeschleunigungsgesetz", gleisslutz.com, 2026.
  2. Oppenhoff: "Neues Vergabebeschleunigungsgesetz: Weitreichende Änderungen für öffentliche Vergaben ab Juli 2026", oppenhoff.eu, 2026.
  3. Bundeswirtschaftsministerium (BMWE): "Die öffentliche Beschaffung vereinfachen, beschleunigen und digitalisieren", bundeswirtschaftsministerium.de, 2025.
  4. Vergabeblog: "Bye, bye, effektiver Rechtsschutz?", vergabeblog.de, 2025.
  5. Deutsche Handwerks-Zeitung: "Ohne Losvergabe verliert das Handwerk den direkten Marktzugang", deutsche-handwerks-zeitung.de, 2026.
  6. Noerr: "Bundestag beschließt Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge", noerr.com, 2026.