Der Bundestag hat am 23. April 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Regeln für Direktaufträge, Losvergabe, digitale Souveränität und Rechtsschutz. Was sich konkret ändert und wo die Kritik berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · ca. 12 Min. Lesezeit
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist die umfassendste Reform des deutschen Vergaberechts seit der GWB-Novelle 2021. Das Gesetz ändert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Bundeshaushaltsordnung (BHO) gleichzeitig. Der erklärte Zweck: Vergabeverfahren schneller machen, weniger Bürokratie für Auftraggeber, mehr strategische Spielräume bei Nachhaltigkeits- und Souveränitätskriterien.
Das Gesetz kommt nicht aus dem Nichts. Hintergrund sind langwierige Großprojekte, bei denen Nachprüfungsverfahren und Losteilung als Hemmnisse identifiziert wurden. Der Gesetzgeber reagiert mit einem Maßnahmenpaket, das Teile des Vergaberechtssystems grundlegend verändert: Die Wertgrenzen für Direktvergaben steigen deutlich, der Losgrundsatz bekommt neue Ausnahmen, und der Rechtsschutz für unterlegene Bieter wird eingeschränkt. Letzteres ist der am stärksten umstrittene Punkt.
Die Änderungen betreffen unterschiedliche Bereiche des Vergaberechts. Nicht alle sind für jeden Auftraggeber gleich relevant. Eine Bundesbehörde, die Schieneninfrastruktur beschafft, ist von anderen Regeln betroffen als eine kommunale Vergabestelle, die IT-Leistungen ausschreibt.
Die Wertgrenze für Direktaufträge ohne förmliches Vergabeverfahren wird in der Bundeshaushaltsordnung von bisher 25.000 Euro auf 50.000 Euro netto angehoben. Unterhalb dieser Schwelle können Auftraggeber des Bundes Leistungen ohne Bekanntmachung und ohne Angebotswettbewerb direkt vergeben.
Parallel dazu werden zwei weitere Schwellen auf denselben Betrag angehoben: die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und die Meldepflicht an die Vergabestatistik greifen künftig erst ab 50.000 Euro, nicht mehr ab niedrigeren Beträgen.
Was bleibt: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten auch bei Direktaufträgen weiterhin. Der Auftraggeber soll zwischen verschiedenen Unternehmen wechseln, um Monopolstrukturen zu vermeiden. Eine Dokumentationspflicht besteht, auch wenn kein formales Verfahren durchgeführt wurde.
Die Pflicht zur Fach- und Teillosvergabe aus § 97 Abs. 4 GWB wird in einen eigenständigen § 97a GWB überführt. Inhaltlich bleibt der Losgrundsatz als gesetzlicher Regelfall erhalten: Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich in Lose aufzuteilen, um kleinen und mittleren Unternehmen Marktzugang zu sichern.
Neu ist eine Infrastrukturausnahme: Bei Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens das Doppelte des jeweiligen EU-Schwellenwerts erreicht und die aus dem Sondervermögen "Infrastruktur und Klimaneutralität" oder der Bundesverkehrsinfrastruktur finanziert werden, darf von der Losvergabe abgewichen werden. Voraussetzung: zeitliche Gründe erfordern die Gesamtvergabe, und diese Gründe wurden nicht vom Auftraggeber selbst verursacht.
| Kriterium | Anforderung |
|---|---|
| Auftragswert | Mindestens 2x EU-Schwellenwert (Liefer-/DL: ca. 442.000 €) |
| Finanzierungsquelle | Sondervermögen Infrastruktur/Klimaneutralität oder Bundesverkehrsinfrastruktur (Schiene, Straße, Wasserstraße, Flughafen) |
| Zeitlicher Grund | Losvergabe würde nachweislich die zügige Umsetzung verhindern |
| Selbstverschulden | Zeitdruck darf nicht durch den Auftraggeber selbst verursacht sein |
Erstmals wird digitale Souveränität ausdrücklich als Zuschlagskriterium in der Vergabeverordnung verankert, in § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV. Auftraggeber können damit Aspekte der technologischen Unabhängigkeit in die Angebotswertung einbeziehen, ohne auf allgemeine Formulierungen ausweichen zu müssen.
Die Gesetzesbegründung nennt konkrete Kriterien, die als qualitative Zuschlagskriterien zulässig sind:
Einsatz interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die Herstellerabhängigkeit reduzieren
Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsprozessen, Lokalisierung von Daten
Rechtliche, organisatorische und technische Absicherung gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitsbeschränkungen
Dies ist die am stärksten umstrittene Änderung. Bisher galt: Legt ein Bieter sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer ein, konnte der Auftraggeber den Vertrag nicht abschließen, bis über die Beschwerde entschieden war (aufschiebende Wirkung nach § 173 GWB). Diese aufschiebende Wirkung entfällt ab 1. Juli 2026.
Was das in der Praxis bedeutet: Weist die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurück, kann der Auftraggeber den Vertrag sofort abschließen, auch wenn der unterlegene Bieter Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegt. Für den Bieter bedeutet das: Der primäre Rechtsschutz, also die Chance, den Zuschlag noch zu erhalten, ist praktisch nicht mehr durchsetzbar. Es bleibt nur der Sekundärrechtsschutz, der Anspruch auf Schadensersatz.
Bieter legt Beschwerde ein → Zuschlagsverbot bleibt bestehen → OLG entscheidet, Auftraggeber muss warten
Bieter legt Beschwerde ein → Auftraggeber schließt Vertrag sofort → Bieter kann nur noch Schadensersatz fordern
Das Vergabebeschleunigungsgesetz fügt in § 113 GWB eine Verordnungsermächtigung ein: Die Bundesregierung kann künftig per Rechtsverordnung verbindliche Mindestanforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung bestimmter Leistungen festlegen. Die Ermächtigung zielt laut Gesetzesbegründung auf emissionsarme Grundstoffe wie Stahl und Zement sowie auf die Schaffung sogenannter Leitmärkte.
Wichtig: Das Vergabebeschleunigungsgesetz selbst verpflichtet noch nicht. Es schafft die Rechtsgrundlage für spätere Verordnungen. Ob und wann die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist noch offen.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Auftraggeber, die bis dahin noch keine internen Anpassungen vorgenommen haben, riskieren Verfahrensfehler in laufenden oder geplanten Vergaben. Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Vorbereitungsschritte.
Das Gesetz hat breite Kritik von Seiten der Rechtswissenschaft, der Anwaltschaft, des Handwerks und des Mittelstands ausgelöst. Die Kritikpunkte sind inhaltlich unterschiedlich gelagert, aber in einem Punkt einig: Der behauptete Beschleunigungseffekt steht nicht in Relation zu den rechtlichen Nachteilen, die das Gesetz mit sich bringt.
Der Deutsche Anwaltverein warnt vor einem möglichen Verstoß gegen EU-Recht. Die Rechtsmittelrichtlinie der EU verlangt effektive Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergabeentscheidungen. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bedeutet in der Praxis, dass unterlegene Bieter nach einer Kammerniederlage nur noch auf Schadensersatz verwiesen werden. Den Auftrag selbst können sie nicht mehr erhalten, auch wenn das OLG ihnen letztlich Recht gibt.
Vergaberechtler sprechen von einem "erheblichen Abbau des primären Rechtsschutzes" und bezweifeln, ob das mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ob der EuGH sich damit befassen wird, ist eine offene Frage, die Auftraggeber im Blick behalten sollten.
Die Deutsche Handwerks-Zeitung formulierte es klar: "Ohne Losvergabe verliert das Handwerk den direkten Marktzugang." Zentralverband und Bauverbände hatten ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das warnte, jede Aufweichung des Losgrundsatzes gefährde den direkten Marktzugang von KMU erheblich.
Die Infrastrukturausnahme klingt eng gefasst, ist es aber nicht zwingend: "Zeitliche Gründe" sind ein dehnbarer Begriff. Dass Auftraggeber in der Praxis selbstverschuldeten Zeitdruck nicht zugeben werden, liegt auf der Hand. Die Evaluierungspflicht bis September 2027 ist eine politische Konzession, kein echter Schutzmechanismus.
Die tatsächliche Beschleunigungswirkung ist fraglich. Nachprüfungsverfahren sind gemessen an der Gesamtzahl der Vergaben extrem selten. Die überwiegende Mehrheit der Vergaben läuft ohne jedes Nachprüfungsverfahren ab. Den Wegfall der aufschiebenden Wirkung als Hauptbeschleunigungsinstrument zu nutzen, trifft also einen sehr kleinen Teil der Verfahren, schafft aber rechtliche Unsicherheit für alle.
Kanzleien wie Hoffmann Liebs oder Streitbörger kommen in ihren Analysen zu dem Schluss: Die tatsächliche Beschleunigungswirkung ist gering, die strukturellen Nachteile für das Vergaberecht sind erheblich.
Die Verordnungsermächtigung für Klimafreundlichkeit ist ein politisches Signal, keine Rechtspflicht. Wer gehofft hatte, das Gesetz würde verbindliche Nachhaltigkeitsanforderungen für die Beschaffung einführen, wird enttäuscht. Die Ermächtigung in § 113 GWB schafft lediglich die Möglichkeit für spätere Verordnungen, verpflichtet aber zu nichts. Ob und wann die Bundesregierung diese Möglichkeit nutzt, ist nicht absehbar.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz bringt für öffentliche Auftraggeber reale Erleichterungen, vor allem bei Kleinstbeschaffungen und bei der Möglichkeit, digitale Souveränität in Ausschreibungen einzubeziehen. Der Preis dafür ist hoch: Der Rechtsschutz für Bieter wird substantiell eingeschränkt, was mittelfristig auch Auftraggeber betreffen kann, wenn fehlerhafte Zuschläge wegen fehlender Anfechtungsmöglichkeiten zu Schadensersatzforderungen führen.
Für IT-Ausschreibungen gilt: Das Gesetz ändert die grundlegende Verfahrenslogik nicht. Wer bisher sorgfältig vergeben hat, gut dokumentiert und Leistungsbeschreibungen auf echten Marktanforderungen aufgebaut hat, muss nichts grundlegend umstellen. Die neuen Spielräume bei Souveränitätskriterien und die höhere Direktauftragsschwelle sind zu nutzen, wo sie sinnvoll sind, aber kein Ersatz für die inhaltliche Qualität der Unterlagen.
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