Buchstabe A

Angebotsabgabe

Die Angebotsabgabe bezeichnet die fristgerechte Einreichung des Angebots durch den Bieter beim Auftraggeber. Nach §53 VgV sind Angebote im Oberschwellenbereich grundsätzlich elektronisch in Textform über eine Vergabeplattform einzureichen; eine Abgabe per E-Mail oder Papier ist nicht zulässig, sofern der Auftraggeber keine explizite Ausnahme gestattet. Verspätet eingegangene Angebote sind zwingend von der Wertung auszuschließen, unabhängig vom Grund der Verzögerung.
Quellen: §53 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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