Buchstabe A

Angebotsöffnung

Die Angebotsöffnung bezeichnet den formellen Vorgang, bei dem nach Ablauf der Angebotsfrist die eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers gemeinsam geöffnet und protokolliert werden (§55 VgV). Bei elektronischer Einreichung entschlüsselt das Vergabeportal die Angebote automatisch; die Protokollierung ersetzt das frühere Submissionsprotokoll. Inhalte der Angebote bleiben bis zur Zuschlagserteilung vertraulich; Bieter haben keinen Anspruch auf Einsicht in Konkurrenzangebote.
Quellen: §55 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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