Buchstabe A

Angebotsprüfung

Die Angebotsprüfung ist die erste inhaltliche Wertungsstufe: Der Auftraggeber prüft alle eingereichten Angebote auf formelle Vollständigkeit, zwingend geforderte Nachweise und Einhaltung der Mindestanforderungen. Angebote, die formal unvollständig sind, können unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nachgefordert werden (§56 VgV) — jedoch keine leistungsbeschreibenden Dokumente. Unvollständige Pflichtdokumente, die nicht nachgefordert werden können, führen zum zwingenden Angebotsausschluss.
Quellen: §56 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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