Ausschlussgründe
Ausschlussgründe berechtigen oder verpflichten Auftraggeber, Unternehmen von Vergabeverfahren auszuschließen. Zwingende Ausschlussgründe (§123 GWB) umfassen rechtskräftige Verurteilungen wegen Korruption, Betrug oder Geldwäsche; fakultative Gründe (§124 GWB) ermöglichen den Ausschluss bei schwerwiegendem Fehlverhalten, Interessenkonflikten oder erheblichen Schlechtleistungen in früheren Aufträgen. Betroffene Unternehmen können durch Selbstreinigung (§125 GWB) die Ausschlusswirkung beseitigen.
Im Vergabe-Archiv nach »Ausschlussgründe« suchen →