Buchstabe A

AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)

Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist Pflichtbestandteil jeder IT-Beschaffung, bei der der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Er regelt Weisungsbefugnis, technisch-organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmer-Management und Löschpflichten. In der Praxis empfiehlt sich die frühzeitige AVV-Prüfung bereits in der Angebotsbewertung, da fehlende oder unvollständige AVV-Entwürfe zum Ausschluss führen können.
Quellen: DSGVO Art. 28, EUR-Lex · BDSG 2018, gesetze-im-internet.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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