Buchstabe B

Beschwerdebefugnis

Beschwerdebefugnis bezeichnet das Recht eines Unternehmens, einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer zu stellen; nach §160 GWB muss das Unternehmen ein Interesse am Auftrag haben, eine Verletzung bieterschützender Vergabevorschriften geltend machen und einen drohenden oder eingetretenen Schaden darlegen. Ohne vorherige Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist der Antrag in der Regel unzulässig. Für IT-Bieter ist die Beschwerdebefugnis ein zentrales Instrument, um ungerechtfertigte Ausschlüsse oder fehlerhafte Wertungsentscheidungen anzugreifen.
Quellen: §160 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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