Buchstabe B

Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist im Vergaberecht beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer und ist Voraussetzung für eine sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht (§172 GWB). Bei Fristversäumnis wird die Beschwerde als unzulässig verworfen; eine Wiedereinsetzung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Für IT-Vergaben, bei denen komplexe technische Wertungsfragen strittig sind, muss die kurze Frist bei der Rechtsschutzplanung von Beginn an berücksichtigt werden.
Quellen: §172 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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