Buchstabe C

Chancengleichheit

Chancengleichheit im Vergaberecht ist das aus §97 GWB abgeleitete Gebot, alle Bieter in identischer Weise am Wettbewerb zu beteiligen. Sie verbietet nicht nur offene Diskriminierung, sondern auch faktische Bevorzugungen durch einseitig auf bestimmte Anbieter zugeschnittene Anforderungen. In IT-Ausschreibungen manifestiert sich Chancengleichheit darin, dass produktneutrale Spezifikationen formuliert, alle Bieteranfragen öffentlich beantwortet und Wertungsmaßstäbe objektiv und vorab festgelegt werden.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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