Buchstabe F

Fakultative Ausschlussgründe

Fakultative Ausschlussgründe sind Tatbestände, bei deren Vorliegen ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen kann, aber nicht muss, darunter erhebliche Schlechtleistungen aus früheren Aufträgen, schwere Verfehlungen im Beruf oder nachgewiesene Interessenkonflikte (§ 124 GWB). Im Gegensatz zu den zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB besteht bei fakultativen Tatbeständen ein Ermessensspielraum, der dokumentiert werden muss. Für IT-Auftragnehmer relevant ist insbesondere der Ausschlussgrund der nicht erfüllten oder mangelhaft erfüllten wesentlichen Anforderungen aus früheren IT-Verträgen.
Quellen: § 124 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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