Buchstabe I

Informationspflichten

Informationspflichten verpflichten den Auftraggeber, unterlegene Bieter nach §134 GWB unverzüglich über die Zuschlagsentscheidung und den beabsichtigten Vertragsschluss zu informieren; der Zuschlag darf frühestens 15 Tage nach Absenden dieser Information erteilt werden. Bieter haben darüber hinaus ein Anrecht auf Auskunft über die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots. Die Einhaltung dieser Pflichten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Zuschlags und schützt das Bieterrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Quellen: §134 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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