Buchstabe L

Losausnahme (Ausnahme von der Losaufteilungspflicht)

Die Losaufteilungspflicht nach §97 Abs. 4 GWB kann entfallen, wenn eine Aufteilung wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll ist, z. B. bei hochintegrierten IT-Systemen, bei denen eine losweise Vergabe die Systemintegration gefährdet oder unverhältnismäßige Koordinationsaufwände erzeugt. Der Auftraggeber muss die Losausnahme im Vergabevermerk nachvollziehbar begründen; pauschale Begründungen werden von Vergabekammern regelmäßig beanstandet. In der Praxis ist Generalunternehmerschaft bei komplexen IT-Projekten ein häufig genutzter, aber sorgfältig zu dokumentierender Ausnahmetatbestand.
Quellen: §97 GWB (Losaufteilung), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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