Buchstabe M

Mängelbeseitigung (Nachbesserung / Mangelbeseitigung)

Die Mängelbeseitigung bezeichnet die Pflicht des Auftragnehmers, Mängel an der erbrachten Leistung auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn die gelieferte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Im IT-Vertragsrecht gelten Softwarefehler als Sach- oder Rechtsmängel, die zur Nachbesserung oder Minderung berechtigen; kritische Sicherheitslücken in gelieferten Systemen sind typischerweise Mängel der vereinbarten Sicherheitsanforderungen. EVB-IT-Verträge regeln Mängelbeseitigungsfristen und das Recht auf Ersatzvornahme bei fruchtlosem Fristablauf detailliert.
Quellen: §634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln, gesetze-im-internet.de · EVB-IT Vertragswerk, cio.bund.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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