Buchstabe P

Preisabsprache

Preisabsprachen zwischen Bietern sind kartellrechtlich verbotene Abstimmungen über Angebotspreise, Losaufteilungen oder Gebietszuweisungen; sie verstoßen gegen §1 GWB und Art. 101 AEUV und können zu Bußgeldern sowie Schadensersatzansprüchen führen. Im Vergabeverfahren sind betroffene Unternehmen nach §124 GWB fakultativ auszuschließen. Auftraggeber sind verpflichtet, Hinweise auf Submissionsabsprachen an das Bundeskartellamt oder die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Quellen: §1 GWB (Kartellverbot), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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