Buchstabe P

Preisanpassung (Price Adjustment / Preisgleitklausel)

Preisanpassungsklauseln regeln, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Mechanismus Vertragspreise während der Laufzeit an veränderte Marktbedingungen (Lohnkosten, Lizenzpreise, Inflationsrate) angepasst werden können. Im öffentlichen Vergaberecht sind Preisanpassungen nur zulässig, wenn sie vorab in den Vergabeunterlagen transparent beschrieben sind (§132 GWB, keine wesentliche Vertragsänderung). In IT-Langzeitverträgen mit personalintensiven Leistungen oder SaaS-Diensten empfehlen sich indexgebundene Preisgleitklauseln auf Basis des Verbraucherpreisindex oder branchenspezifischer IT-Lohnindizes.
Quellen: §132 GWB (Vertragsänderungen), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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