Buchstabe P

Preisoffenlegung (Cost Transparency / Preistransparenz)

Preisoffenlegung bezeichnet die Anforderung an Bieter, ihre Kalkulationsgrundlagen offen zu legen, um dem Auftraggeber eine Prüfung der Auskömmlichkeit und Plausibilität des Angebots zu ermöglichen. Sie ist bei öffentlichen Aufträgen im Bereich IT-Dienstleistungen besonders relevant, wenn Einheitspreise stark von Marktpreisen abweichen oder der Gesamtpreis erheblich unter dem nächstniedrigen Angebot liegt. §60 VgV ermächtigt Auftraggeber zur Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote; verweigert der Bieter die Auskunft, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Quellen: §60 VgV (Auskömmlichkeitsprüfung), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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