Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammer und wird beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt (§171 GWB); die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Kammerbeschlusses. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen und damit den Zuschlag bis zur Entscheidung vorläufig untersagen. In IT-Vergaben mit langen Implementierungsvorlaufzeiten ist die aufschiebende Wirkung ein entscheidendes Instrument für Bieter, die ihren Anspruch auf rechtmäßige Zuschlagserteilung sichern wollen.
Im Vergabe-Archiv nach »Sofortige Beschwerde« suchen →