Buchstabe S

Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammer und wird beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt (§171 GWB); die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Kammerbeschlusses. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen und damit den Zuschlag bis zur Entscheidung vorläufig untersagen. In IT-Vergaben mit langen Implementierungsvorlaufzeiten ist die aufschiebende Wirkung ein entscheidendes Instrument für Bieter, die ihren Anspruch auf rechtmäßige Zuschlagserteilung sichern wollen.
Quellen: §171 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
Im Vergabe-Archiv nach »Sofortige Beschwerde« suchen →

Passende Insights-Artikel

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was Auftraggeber wissen müssen →

Verwandte Begriffe

Sinkhole Social Engineering Sollkonzept SCA Supply Chain Risk Management

Brauchen Sie Unterstuetzung bei einer IT-Ausschreibung?

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Teilen: in X @