Buchstabe V

Vergabearten

Vergabearten bezeichnen die verschiedenen Verfahrensformen, nach denen öffentliche Aufträge vergeben werden können: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren (mit und ohne Teilnahmewettbewerb), wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft. Die Wahl der richtigen Vergabeart richtet sich nach dem Auftragswert, der Komplexität der Leistung und den im Gesetz definierten Anwendungsvoraussetzungen (§14 VgV). In der IT-Beschaffung hat das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb eine hohe praktische Bedeutung, da es explorative Gespräche über technische Lösungen ermöglicht.
Quellen: §14 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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