Buchstabe V

Verhandlungsverbot

Im offenen und nicht offenen Verfahren gilt nach §15 VgV ein striktes Verhandlungsverbot: Auftraggeber und Bieter dürfen nach Angebotsöffnung weder Preise noch Bedingungen verhandeln. Zulässig sind lediglich Aufklärungsgespräche zur Beseitigung formeller Unklarheiten sowie die Nachforderung fehlender Unterlagen. Das Verhandlungsverbot schützt die Integrität des Wettbewerbs; Verstöße können zur Aufhebung des Verfahrens oder zur Unwirksamkeit des Zuschlags führen.
Quellen: §15 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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