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PC und Notebooks ausschreiben: produktneutral statt Fabrikat

Die Beschaffung von PC und Notebooks wirkt wie eine Routine. Genau darin liegt das Risiko: Ein genannter Gerätename, eine vergessene Rücknahmeklausel oder ein unklares Mengengerüst kosten im Nachhinein mehr als die Geräte selbst.

Inhalt
Produktneutralität: kein Fabrikat im LV Leistungsklassen statt Gerätenamen Nachhaltigkeit über Gütezeichen Rahmenvereinbarung, Rollout und Service Rücknahme und sichere Datenlöschung Vorlage und Begleitung

Produktneutralität: kein Fabrikat im LV

Der teuerste Fehler bei Hardware-Ausschreibungen passiert schon in der Leistungsbeschreibung: Ein Gerätename steht drin, und damit ist das Verfahren angreifbar. Nach Paragraf 31 Absatz 6 der Vergabeverordnung darf die Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion, Marke oder Herkunft verweisen, wenn das einzelne Anbieter bevorzugt oder ausschließt[1]. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und dokumentiert ist.

In der Praxis heißt das: Nennen Sie keine Modellbezeichnung und keinen Hersteller, auch nicht als „oder gleichwertig" hinter einem konkreten Produkt. Beschreiben Sie stattdessen, was das Gerät leisten muss.

Leistungsklassen statt Gerätenamen

Produktneutral heißt nicht unpräzise. Im Gegenteil: Erst messbare Anforderungen machen die Angebote wirklich vergleichbar. Bewährt haben sich Leistungsklassen, die Sie an nachprüfbaren Mindestwerten festmachen.

Legen Sie zwei bis drei Profile an, etwa Standardarbeitsplatz, mobiles Arbeiten und leistungsintensive Anwendungen. So decken Sie den realen Bedarf ab, ohne für jeden Fall eine eigene Ausschreibung zu fahren.

Nachhaltigkeit über Gütezeichen

Umweltanforderungen lassen sich rechtssicher über Gütezeichen abbilden. Nach Paragraf 34 der Vergabeverordnung dürfen Sie Umweltzeichen wie den Blauen Engel oder das EU-Ecolabel als Nachweis fordern, müssen aber gleichwertige Belege akzeptieren[2]. Damit fordern Sie Energieeffizienz, Schadstoffarmut, Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit, ohne den Wettbewerb auf einen einzigen Anbieter zu verengen.

Das ist nicht nur eine Umweltfrage. Geräte mit guter Reparierbarkeit und langer Ersatzteilverfügbarkeit senken die Gesamtkosten über den Lebenszyklus, und genau das sollte in die Wertung einfließen, nicht allein der Anschaffungspreis.

Rahmenvereinbarung, Rollout und Service

Die meisten Hardware-Vergaben laufen als Rahmenvereinbarung mit Abruf über mehrere Jahre. Regeln Sie deshalb das Mengengerüst, die Abrufmodalitäten, Lieferzeiten und den Umgang mit Preisanpassungen über die Laufzeit. Fehlt das, entsteht im Betrieb regelmäßig Streit.

Dazu kommen die Leistungen rund um die Inbetriebnahme, die den Aufwand Ihres eigenen Personals bestimmen: das Aufspielen eines vorgegebenen Betriebssystem-Images, die Asset-Kennzeichnung und die Anlieferung an mehrere Standorte. Beim Service gilt: Pauschale Zusagen wie „umfassender Support" sind im Streitfall wertlos. Fordern Sie messbare Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, einen Vor-Ort-Service und Ersatzgeräte während der Reparatur.

Rücknahme und sichere Datenlöschung

Am Ende stehen zwei Pflichten, die oft vergessen werden. Erstens die Rücknahme der Altgeräte nach dem Elektrogesetz. Zweitens die sichere, dokumentierte Löschung der auf den Geräten gespeicherten Daten, bevor sie das Haus verlassen. Beides gehört in die Ausschreibung, nicht in eine spätere Nachverhandlung.

Der Grund ist handfest: Eine unzureichend gelöschte Festplatte ist ein datenschutzrechtliches Risiko, eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung ein umweltrechtliches. Wie andere Auftraggeber vergleichbare Verfahren aufgebaut haben, sehen Sie im Vergabe-Archiv.

Diese Punkte haben wir in einem fertigen Muster-Leistungsverzeichnis Client-Hardware ausformuliert: Leistungsklassen, Nachhaltigkeit, Rollout, Service und Rücknahme als Positionen, sofort als Excel nutzbar.

Vorlage und Begleitung

Auch bei einer scheinbaren Routinebeschaffung begleiten wir nicht nur die Ausschreibung, sondern auf Wunsch das ganze Verfahren: von der Definition der Leistungsklassen und des Mengengerüsts über die Ausschreibungsunterstützung bis zur strukturierten Auswertung der Angebote mit unseren IT-Angebotsvergleichen. Gerade bei Rahmenvereinbarungen, die über Jahre binden, lohnt es sich, die Weichen am Anfang richtig zu stellen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: „Paragraf 31 VgV: Leistungsbeschreibung", gesetze-im-internet.de.
  2. Bundesministerium der Justiz: „Paragraf 34 VgV: Anforderung von Gütezeichen", gesetze-im-internet.de.
  3. Umweltbundesamt / Blauer Engel: „Nutzung des Blauen Engel in der Beschaffung", blauer-engel.de.
  4. IT-Leistungsverzeichnisse.DE: eigene Auswertung des Vergabe-Archivs zu Verfahren der Client-Hardware-Beschaffung, Stand August 2026.

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