Buchstabe D

De-facto-Vergabe

Eine De-facto-Vergabe liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt, ohne das vorgeschriebene Vergabeverfahren durchzuführen, also ohne Bekanntmachung und Wettbewerb. Dies ist eine schwerwiegende Verletzung des Vergaberechts, die zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann. Betroffene Wettbewerber können ohne vorherige Rüge direkt einen Nachprüfungsantrag stellen; die Vergabekammer kann die Aufhebung des Vertrages anordnen.
Quellen: §135 GWB (Unwirksamkeit), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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