Buchstabe D

Dienstvertrag (Service Contract / IT-Dienstleistungsvertrag)

Ein Dienstvertrag nach §611 BGB verpflichtet den IT-Auftragnehmer zur Erbringung vereinbarter Leistungen (Tätigkeiten), ohne einen bestimmten Erfolg zu schulden; das Honorar wird in der Regel nach Aufwand (Tagessätze, Stunden) abgerechnet. Die EVB-IT Dienstleistung und EVB-IT Dienstvertrag sind die Standardvertragsmuster für IT-Dienstleistungen der öffentlichen Hand. Im Gegensatz zum Werkvertrag trägt beim Dienstvertrag der Auftraggeber das Ergebnisrisiko; daher empfehlen Praktiker klare Abnahme- und Liefermeilensteine, auch wenn kein Werkvertrag vorliegt, um Verbindlichkeit herzustellen.
Quellen: §611 BGB (Dienstvertrag), gesetze-im-internet.de · EVB-IT Vertragswerk, cio.bund.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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