Buchstabe D

De-minimis-Regel

Die De-minimis-Regelung im EU-Beihilferecht (Verordnung EU 1407/2013) erlaubt öffentlichen Stellen die Vergabe von Zuwendungen bis zu 200.000 Euro je Unternehmen über drei Steuerjahre ohne aufwändige Beihilfegenehmigung; im Vergaberecht selbst gibt es keine De-minimis-Schwelle, aber sie beeinflusst die Beschaffungsstruktur bei Förderprojekten. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass subventionierte IT-Beschaffungen, die an private Unternehmen weitergegeben werden, keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen. Der Begriff ist besonders relevant, wenn kommunale IT-Projekte aus EU-Fördermitteln kofinanziert werden.
Quellen: §97 GWB, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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